Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall

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Nach einem Verkehrsunfall wird die Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur für fast jeden Geschädigten erforderlich.

Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.10.2009 -21 S 27/09-) hat sich nunmehr mit der Frage beschäftigt, wie die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu berechnen ist.

Das Gericht musste die Höhe der zu ersetzenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit der angefallenen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB prüfen. Als Anhaltspunkte nahm es sowohl den Mietpreisspiegel Schwacke als auch den Marktpreisspiegel Mietwagen (Fraunhofer-Liste) zum Vergleich.

Das LG Bielefeld verweist sodann darauf, dass der BGH unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte zur Berechnung der Erforderlichkeit gebilligt habe.

Dabei wurde die Schwacke-Liste mehrfach vom BGH als Grundlage herangezogen. Die Fraunhofer-Liste wählten hingegen verschiedene Obergerichten als Schätzgrundlage. Vorteilig sahen die Richter bei der Erhebung des Fraunhofer-Instituts, dass sie auf der Grundlage anonymer Abfragen der Preise erstellt worden sei. Allerdings bestehe hier der Nachteil, dass sie sich auch auf Internetabfragen berufe. Die Schwacke-Liste hingegen zeichne eine höhere örtliche Genauigkeit aus und lasse Internettarife unbeachtet.

Da also beide Listen Vorteile böten, entschied sich das Gericht dazu, den Normaltarif danach zu berechnen, was genau den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer treffe.