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Verbotswidriges Telefonieren während der Autofahrt - § 23 Ia StVO

Von Rechtsanwalt Sascha Kugler

Seit dem 01.04.2004 droht dem verbotswidrig telefonierenden Autofahrer nicht mehr nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 €. Durch die Aufnahme des verbotswidrigen Telefonierens während der Autofahrt nach § 23 Ia StVO in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BAnz 2004, Nr. 126a) droht dem telefonierenden Führer eines KFZ nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 40 € (TBNr. 123500). Aufgrund dieser Änderung werden seither vermehrt Einwendungen telefonierender Autofahrer geltend gemacht, um der für Autofahrer vorgesehenen Geldbuße und der bei Rechtskraft automatisch folgenden Eintragungen im Verkehrszentralregister (§ 28 III Nr.3 StVG) mit einem Punkt (Anlage 13 Nr. 7 FeV) zu entgehen. Dabei wird meist die Frage aufgeworfen, ob die aufgrund des verbotswidrigen Telefonierens begangene Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und ob aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise eine Strafschärfung, z.B. nach eingelegtem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, zu rechtfertigen ist.

Dies ist entsprechend des Beschlusses des OLG Jena vom 06.09.2004 (NStZ-RR 05, 23) zu verneinen.

Sascha  Kugler
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Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt nach § 23 Ia StVO kann regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden, so dass eine Straferhöhung durch den Tatrichter im Urteil z.B. nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid abweichend von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs wegen vorsätzlicher Begehung nicht in Betracht kommt.

Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es nahezu unmöglich ist, fahrlässig ein Telefon in die Hand zu nehmen, um damit zu telefonieren oder es anderweitig zu benutzen. Es ist davon auszugehen, dass der Autofahrer das Telefon stets in Verwendungsabsicht in die Hand nimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er vom zwischenzeitlichen Verbot des Telefonierens während der Autofahrt Kenntnis hat oder nicht (unbeachtlicher Verbotsirrtum). Selbst wenn eine Fahrlässigkeitskonstellation denkbar wäre, wird ein Verstoß gegen § 23 Ia StVO praktisch nahezu ausnahmslos vorsätzlich erfolgen.

Problematisch ist dabei, dass die Vorschrift des § 1 BKatV einen solchen Fall – (vorrangig) nur vorsätzlich begehbare Ordnungswidrigkeiten – ersichtlich nicht erfasst, sondern lediglich von einer fahrlässigen Tat unter gewöhnlichen Tatumständen ausgeht. Das OLG Jena führt dazu aus:

„Der Verordnungsgeber hat einen Fall wie den Vorliegenden dabei ersichtlich nicht bedacht. In den Gesetzesmaterialien – amtliche Begründung in BR-Dr. 11/140 bzw. VKBl. 89, 517 – heißt es zu § 1 II BKatV: „Die Vorschrift stellt klar, dass es sich bei den Bußgeldkatalog bestimmten Beträgen um Regelsätze handelt. Diese Regelsätze sollen die Rechtsprechung erleichtern und weitestgehend vereinheitlichen. An sie sind die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gericht im Regelfall gebunden. Dieser Bindung steht § 17 III 1 OwiG nicht entgegen, weil die Bemessung für den Regelfall bereits die Bedeutung der Tat und den Tatvorwurf berücksichtigt. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist"

Dies verdeutlicht, dass mit dem Bußgeldkatalog gerade beabsichtigt war, den Normalfall der Tatbegehung mit der Regelgeldbuße zu belegen. § 1 II BKatV geht dabei von einem praktischen Anwendungsbereich für Fälle fahrlässiger Verkehrsverstöße aus.

„Vorrangiges Ziel des Verordnungsgebers war es nämlich, die Tatausführung in der üblichen Begehungsweise mit einer dem Regelsatz entsprechenden Geldbuße zu belegen.

Wenn jedoch die übliche Begehungsweise vorsätzliches Handeln ist, ist die Folge, dass ein solcher Verstoß, obwohl vorsätzlich begangen, als Regelfall einzuordnen ist. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist damit in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht angezeigt."

Das Urteil zeigt, dass dem Tatrichter bei eingelegtem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das „Druckmittel" der Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung und einer damit zu begründenden Erhöhung der Geldbuße verwehrt bleibt. Weil beim verbotswidrigen Telefonieren während der Autofahrt regelmäßig von einer Vorsatztat auszugehen ist, so dass eine Strafschärfung wegen vorsätzlicher Begehung nicht Betracht kommt. Trotz dessen ist dem Verteidiger jedoch bei unstreitigem Sachverhalt sicherheitshalber nahe zu legen, den Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken.

Sascha Kugler
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