Handy am Ohr kann zu Fahrverbot führen

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60 Mark Bußgeld kratzen Sie nicht? Vorsicht, denn mitunter kann die Teilnahme am Straßenverkehr und gleichzeitiges Telefonieren ohne Freisprechanlage weitaus härtere Sanktionen nach sich ziehen: Wer ohne Freisprecheinrichtung im Auto mit seinem Handy telefoniert, muss bei einem gleichzeitigen Rotlichtverstoß mit Fahrverbot rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied im Falle eines Verkehrssünders, dass dieser aufgrund seines ordnungswidrigen Telefonats die Ampel vorsätzlich bei Rotlicht überquerte. Entscheidungsdatum und gleichzeitiger Eintritt der Rechtskraft war der 30. Mai 2001. (333 Ss 38/01 Owi)

Der Autofahrer war von einer Blitzlichtanlage fotografiert worden, als er an einer Kreuzung eine rote Ampel überquerte. Die Ampel war im Zeitpunkt der Überquerung schon 1,47 Sekunden rot gewesen. Durch das Foto wurde offensichtlich, dass der Autofahrer während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon telefonierte, ohne eine seit April notwendige Freisprecheinrichtung zu benutzen. Der Autofahrer argumentierte, dass sein Rotlichtverstoß lediglich fahrlässig gewesen sei, da er durch das Telefonat abgelenkt wurde. Ein Fahrverbot sei daher nicht zu verhängen. Ganz anders dagegen der 3. Senat des OLG:

Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann in der Regel als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.

Vorsatz ist nach herrschender Ansicht unter Juristen und insbesondere in der Rechtsprechung als "Eventualvorsatz" zu bewerten. Demnach handelt nicht nur vorsätzlich, wer den Gesetzesverstoß will, sondern auch, wer den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nimmt.

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