Hälftige Schadensteilung bei ungeklärter Kollision

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Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf eine Hindernis oder das Fehlverhalten eines Vorausfahrenden reagiert hat.

Kann jedoch bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge nicht eindeutig festgestellt werden, ob der eine Fahrer aufgefahren ist oder der andere zurückgesetzt hat, so müssen sich die Unfallgegner den Schaden teilen. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden  tritt in diesem Fall zurück (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. April 2010 (AZ: 6 U 205/09).

Dies hatte bereits das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 06.12.2004 (AZ: 12 U 28/04) entschieden, in welcher es darüber hinaus festgestellt hat, dass ein Sachverständiger ohne besondere Anhaltspunkte nicht feststellen könne, ob ein am Unfall beteiligtes Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rückwärts gegen den Unfallgegner gerollt ist oder ob umgekehrt das andere Fahrzeug vorwärts fahrend gegen den Unfallgegner gestoßen sei.