Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB

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Wann ist man zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet?

Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB

Laut Gesetz (§ 69 Abs. 1 StGB) ist die Fahrerlaubnis dem Beschuldigten dann zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 

Ungeeignet ist der Täter wiederrum dann, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und chrakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlichen bestimmenden objektiven und subjektiven Umständen ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.

An der Charakterlichen Zuverlässigkeit fehlt in der Regel dann, wenn folgende Straftaten vorliegen:

  •    Trunkenheit im Verkehr (315c StGB)
  •    Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)
  •    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn der Täter weiß oder wissen konnte, dass bei dem        Unfall 
  1.        ein Mensch getötet wurde
  2.        ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde,
  3.        an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,
  •  Vollrausch ( § 323a StGB), wenn dieser sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht.

Problematisch sind die Fälle, wenn der Beschuldigte ein Fahrzeug zur Begehung anderer Straftaten (Flucht mit Kfz vom Tatort) geführt hat.

Mittlerweile sieht der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH GSSt 2/04 vom 24.07.2005) trotz charakterlicher Mängel, die sich in der Begehung schwerwiegender und erheblicher Straftaten offenbaren, aus diesen nicht automatisch eine Gefahr für den Straßenverkehr erwachsen. Es muss die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der Tat einen hinreichenden Ausdruck finden.  Insofern ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei schweren Straftaten nur zulässig, wenn die Anlasstat tragfähige Schlüsse darauf zulässt, dass der Beschuldigte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Das dürfte in Fällen von Flucht oder riskantes Fahren gegeben sein.