Geschwindigkeitsbegrenzungsschild vergessen

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Geschwindigkeitsüberschreitung

Die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des OLG Oldenburg vom 16.09.2011) hatte sich mit der Frage zu beschäfttigen, ob sich der Fahrer eines Kraftfahrzeuges mit dem Vorbringen entlasten kann, er habe die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung vergessen.

Der Entscheidung liegt der Fall zugrunde, in der ein Fahrzeugführer vor dem Erreichen eines Parkplatzes zunächst ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild passierte, nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung das Verkehrsschild aber zwischenzeitlich vergaß und er vom Gericht wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt wurde.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah den wesentlichen Unterschied zu früher ergangenen Entscheidungen, in der das "Vergessen" eines Verkehrsbeschränkungszeichens entlastende Wirkung entfaltete (vgl. BayOLG in VRS 73, Seite 76 f.), in der Tatsache, dass der Fahrzeugführer den Geltungsbereich des Verkehrszeichens gerade nicht verlassen hatte. Insbesondere habe es nach Ausführung des Gerichts auch keine andere Möglichkeit gegeben den Parkplatz zu erreichen. Die Möglichkeit, dass der spätere Fahrzeugführer auf der Hinfahrt zum Parkplatz nur Beifahrer gewesen ist, kam in dieser Entscheidung ebenfalls nicht in Betracht.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass ein "Vergessen" einer Geschwindigkeitsbegrenzung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens in den meisten Fällen nicht erfolgsversprechend ist. Insbesondere in den Fällen nicht, in der sich die Rückfahrt/Weiterfahrt als eine einheitliche Fahrt darstellt und ein Fahrerwechsel nicht vorliegt.