Fahrtenbuch
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Fahrtenbuch, Behörde, Fahrzeughalter, Fahrzeugführer, VerkehrsrechtUnter welchen Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen?
Der Fahrzeughalter ist nicht zwingend identisch mit der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Denn die Haltereigenschaft geht auf eine Person über, die das Fahrzeug wirtschaftlich unterhält und darüber verfügt.
Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 31 a StVZO einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem steht gleich, wenn der Fahrer erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Unmöglich ist die Feststellung aber nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde ohne Ermessensfehler eine Entscheidung über die Durchführung von sachgerechten Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat. Wenn der Fahrzeughalter jedoch die ihm zumutbare Mitwirkung verweigert, sind regelmäßig keine weiteren Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde veranlasst. Nach der Rechtsprechung ist es dem Fahrzeughalter zumutbar, Personen, denen gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, namhaft zu machen. Erforderlich ist jedoch, dass dem Fahrzeughalter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zeitliche Verzögerung für die Nichtermittlung nicht kausal geworden ist. Das ist beispielsweise der Fall bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Identifizierung des Fahrers, da hier nicht das Erinnerungsvermögen, sondern das Erkenntnisvermögen betroffen ist.
Das Fahrtenbuch ist sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegt oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gegeben sind. Von einem erheblichen Zuwiderhandeln ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verkehrsverstoß zu einer Eintragung von wenigstens drei Punkten im Verkehrszentralregister geführt hätte. Bei einer erstmaligen Verfehlung sollte die Anordnung jedoch zunächst gebührenfrei angedroht werden. Der Nachweis einer konkreten Wiederholungsgefahr ist keine notwendige Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage. Die Auflage kann auch auf Ersatzfahrzeuge erstreckt werden. Unter bestimmten Umständen ist die Anordnung sogar in Richtung auf die Gesamtheit eines Fuhrparks zulässig. Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs ist zu befristen, damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.