Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

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Wann eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss vorliegt und welche Konsequenzen diese nach sich zieht

Grundsätzliche Folgen

Sofern Sie im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren, kann dies sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat verfolgt werden. Dies gilt nicht nur für das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch für Fahrten mit dem Fahrrad.

Derartige Fahrten können darüber hinaus auch den zeitlich begrenzten oder endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. 

Zwar sind diese Fahrten auch über Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung versichert, Ihre Versicherung kann jedoch beim alkoholisiert fahrenden Regress nehmen. Die Kaskoversicherung kann eine Regulierung der eigenen Fahrzeugschäden ganz oder z. T. ablehnen.

Alkohol

Nur wenige Verkehrsteilnehmer haben die aktuellen Promille-Grenzen verinnerlicht, daher folgend ein kurzer Überblick:

Unter 0,3 Promille können Sie ohne rechtliche Folgen am Straßenverkehr teilnehmen.

Im Bereich von 0,3 bis 0,49 Promille ist eine Teilnahme am Straßenverkehr sanktionslos möglich, sofern keinerlei Ausfallerscheinungen ( z. B. Schlangenlinien fahren ) dazu kommen.  Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Bestrafung schon unter 0,5 Promille möglich ist, wenn es zu eben zu Auffälligkeiten beim Fahrenden kommt. Dies ist vielen nicht bekannt.

Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig und müssen Sie mit Geldbußen, einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten, Punkten in Flensburg und ggf. der Verwirklichung von Straftaten rechnen. Bitte beachten Sie dabei, das Sie sowohl von der Behörde als auch vom Strafrichter für Ihre Rauschfahrt belangt werden können. Insofern droht nicht nur unliebsame Post von der Verwaltungsbehörde, sondern auch von der Staatsanwaltschaft.

Sind Sie mit 1,1 Promille ( bzw. 1,6 Promille als Fahrradfahrer ) oder mehr unterwegs so machen Sie sich definitiv strafbar.

Ab 1,6 Promille landet man zwingend bei der MPU, dem sogenannten Idiotentest.

Der Promillegehalt wird meist vor Ort durch pusten ins sog. Röhrchen festgestellt. Dies ist freiwillig, da Sie als Beschuldigter nicht zum mitwirken gezwungen werden dürfen. Sie dürfen das Pusten daher sanktionslos verweigern, müssen jedoch damit rechnen, das bei Ihnen dann ein Blutalkoholtest durchgeführt wird. Dessen Anordnung darf aber nicht ins "Blaue" hinein erfolgen, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Rauschfahrt vorliegen ( Alkoholgeruch, Schlangenlinien fahren, lallen, etc. ).

Ergibt ein durchgeführter Atemalkoholtest eine Promilleüberschreitung folgt danach regelmäßig ebenfalls ein Blutalkoholtest, da dieser exaktere Ergebnisse liefert. 

Sowohl die Ergebnisse einer Atem- als auch einer Blutalkoholuntersuchung können vor Gericht verwendet werden. Dabei ist es in der Regel recht schwer die Richtigkeit der Ergebnisse anzugreifen und in Zweifel zu ziehen.

Lediglich bei Fehlern in der Bedienung oder bei zu langen Wartezeiten verspricht ein Angriff Erfolg.

Drogen

Auch bei Fahrten unter dem Einfluss klassischer Dogen wie Opiate und Cannabis drohen die oben geschilderten Folgen, da diese Substanzen quasi dem Alkohol gleichgestellt sind.

Dabei reicht es von Seiten des Gesetzes schon aus, wenn Drogen im Blut nachgewiesen werden können. Weder müssen bestimmte Schwellwerte erreicht werden, noch müssen Ausfallerscheinungen zu Tage treten.

Lediglich durch die Rechtsprechung haben sich gewisse Grenzwerte eingependelt, die jedoch von Gericht zu Gericht zum Teil anders beurteilt werden. So liegt der Schwellwert bei Cannabis z. Z. etwa bei 1ng THC je ml Blut.

Auch das Fahren unter Drogeneinfluss kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit darstellen als auch eine strafbare Handlung sein. Dabei müssen, anders als beim Alkohol, neben dem Überschreiten des o. g. Grenzwertes auch noch konsumbedingte Folgeerscheinungen auftreten. Treten Folgeerscheinungen nicht auf, scheidet eine strafrechtliche Verfolgung in der Regel aus, so dass nur noch die begangene Ordnungswidrigkeit im Raume steht.
Aber auch hier droht der Entzug der Fahrerlaubnis, sofern die Behörde feststellt, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht mehr gegeben ist.

Diese Eignung ist beim regelmäßigen Konsum von z. B. Cannabis nicht mehr gegeben. Beim gelegentlichen Konsum kommt es darauf an, ob eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.

Vor Ort sollten sie daher gegenüber der Polizei sparsam mit Angaben, insbesondere zu Ihrem Konsumverhalten umgehen. Im Zweifel empfiehlt es sich zu Schweigen!

Die Eignung bzw. Nichteignung wird dabei regelmäßig durch die Behörde dadurch überprüft, das sie vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens ( MPU ) verlangt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich einen Überblick darstellt. Ein allgemeiner Überblick passt jedoch nicht immer zu einem konkreten Fall. Dieser Beitrag stellt daher keine Rechtsberatung dar.