EU-Führerschein

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Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

Die deutschen Gerichte haben sich jüngst wieder mit der Thematik der Anerkennung von EU- Führerscheinen in Deutschland beschäftigt. Es geht grundsätzlich um Fälle, in denen deutschen Staatsbürgern, welchen in Deutschland die Wiedererlangung des Führerscheins wegen einer negativen MPU verwehrt ist, eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erwerben und davon in Deutschland Gebrauch machen wollen, ohne dass sie einen ordentlichen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat haben bzw. bei Erwerb hatten. Nach der derzeit geltenden EU-Richtlinie wird ein ordentlicher Wohnsitz angenommen, wenn der Erwerber sich mindestens 185 Tage, also ein halbes Jahr, in dem Staat aufhält.

Aufgrund des so genannten Führerscheintourismus haben sich im Inland häufig Probleme hinsichtlich der Anerkennung dieser EU-Fahrerlaubnisse ergeben, wenn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat nicht nachgewiesen werden konnte.

Stefanie Helzel
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Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Reiserecht

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31.10.2008, 10 A 10851/08.OVG) hat nun auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz klargestellt, dass eine im Ausland (vorliegend in Polen) erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland anzuerkennen ist, wenn der Fahrerlaubniserwerber offensichtlich in Polen lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hatte, im Führerschein als Wohnsitz jedoch der Ausstellerstaat eingetragen ist. Damit änderte das OVG Rheinland Pfalz seine bisherige Rechtsprechung.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger, nachdem ihm in Deutschland wegen Trunkenheitsfahrten zweimal die Fahrerlaubnis entzogen wurde, erfolglos die Wiedererteilung seines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, da er das geforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorlegte. Im Dezember 2006 erwarb er eine polnische Fahrerlaubnis, in der als Wohnsitz Stettin eingetragen war.

Die in Deutschland zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm den polnischen Führerschein, nachdem der Kläger weiterhin kein medizinischpsychologisches Gutachten vorlegte, das die nach wie vor bestehenden Eignungsbedenken ausräumte. Gegen die Entziehung wandte sich der Kläger mit einer zunächst erfolglosen Klage an das Verwaltungsgericht. In der Berufungsinstanz wurde der Klage stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Seine – von der bisherigen Rechtsprechung des OVG Rheinland Pfalz abweichende - Entscheidung begründete das Gericht damit, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die polnische Fahrerlaubnis in Deutschland, ohne jede Einschränkung, anzuerkennen sei.

Das europäische Recht sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor.

Danach ist es allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Stellt sich nachträglich heraus, dass diese zu Unrecht erteilt wurde, ist allein der Ausstellerstaat berechtigt die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die deutschen Behörden haben nicht das Recht, den Führerschein selbständig zu entziehen.

Es bleibt allein die Möglichkeit, dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zu untersagen, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, falls sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht erteilt wurde.

Ergibt sich aus dem Führerschein oder einem anderen amtlichen Hinweis des Ausstellerstaates, dass der Erwerber keinen ordentlichen Wohnsitz im EU-Ausland begründet hatte, so kann dem Führerscheininhaber, durch die deutschen Behörden, das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 11.12.2008, BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07) kürzlich in zwei Verfahren entschieden.

Den Klägern war der Führerschein in Deutschland, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. wegen des Verdachts des Konsums von Betäubungsmitteln, entzogen worden. In beiden Fällen blieben die Anträge auf Neuerteilung des Führerscheins erfolglos, da die auferlegten medizinisch-psychologischen Untersuchungen negativ ausfielen und weiterhin Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen eines PKW bestanden.

Beide Kläger erwarben daraufhin – unter Umgehung des Wohnsitzerfordernisses - ihre Fahrerlaubnisse in Tschechien; in den Führerscheinen war jeweils als Wohnsitz ein Ort in Deutschland eingetragen.

Beide Erwerber wurden von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, medizinischpsychologische Gutachten vorzulegen, die zur Fahreinung Stellung nehmen, insbesondere ob zu erwarten sei, dass auch künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt werde. Nachdem die Kläger dieser Aufforderung nicht folgten, wurde ihnen das Recht aberkannt, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

In seinen Urteilen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden als ordnungsgemäß. Die deutschen Behörden sind nicht verpflichtet, eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn sich aus dem Führerschein ergibt, dass dieser zu Unrecht – nämlich unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses - ausgestellt wurde.

Zu beachten ist demnach:

Ist in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort im Ausstellerstaat eingetragen, können die deutschen Behörden den Gebrauch des Führerscheins in Deutschland nicht ohne weiteres untersagen, sondern haben die Fahrerlaubnis zunächst anzuerkennen.

Ergibt sich jedoch aus dem EU-Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland oder wird durch andere unbestreitbare Informationen deutlich, dass gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, können die Fahrerlaubnisbehörden den Gebrauch dieser Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik untersagen.

Mittlerweile gibt es eine weitere, dritte Führerscheinrichtlinie vom 20. Dezember 2006. Mit dieser Richtlinie soll der zunehmende "Führerscheintourismus" bekämpft werden. Danach soll künftig ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines EU-Führerscheins ablehnen können, wenn dieser nach Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland erworben wurde. Wurde in Deutschland der Führerschein entzogen, können die deutschen Behörden die Anerkennung der Gültigkeit einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen.

In Deutschland geplant ist die Umsetzung der Richtlinie bereits bis zum 19. Januar 2009. Diese Regelungen werden allerdings nur auf Fahrerlaubnisse Anwendung finden, die nach diesem Datum erteilt wurden.