Die Änderungen bei den Bußgeldern ab 01. Februar 2009

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Bußgelder, Verkehr, Ordnungswidrigkeiten
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1. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten

Ab dem 01.Februar 2009 erhöhen sich die Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Teilganz erheblich. Der gesetzliche Höchstrahmen beträgt jetzt 3.000,00 Euro.

Der Schwerpunkt der Bußgelderhöhungen liegt dabei bei den Ordnungswidrigkeiten, die die Hauptursachenvon Verkehrsunfällen sind wie z.B.

  • überhöhte Geschwindigkeit
  • Vorfahrtsverletzungen
  • Rotlichtverstöße
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Erstmalig wurden nun auch vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Zuvor war grundsätzlich von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen worden. Die Änderungen werden nachfolgend in Tabellenform dargestellt.

Den Originalartikel im PDF-Format können Sie hier herunterladen.

Tatbestand StVO BKAT Bußgeld (neu) Punkte Fahrverbot
Bahnübergänge
Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19a
Nr. 244 700,00 € 4 3 Monate
Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19a
Nr. 245 350,00 € 4 -
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a,
§ 49 Abs.1 Nr. 22
- als Fahrzeugführer
Nr. 246.1 40,00 € 1 -
- als Radfahrer
Nr. 246.2 25,00 € - -
Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs- überwachungs- maßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
Nr. 247 75,00 € 4 -
Kraftfahrzeugrennen
Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1,
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
Nr. 248 400,00 € 4 1 Monat
Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 S. 2,
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
Nr. 249 500,00 € 4 -
Genehmigungs--- oder Erlaubnisbescheid
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 S. 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
Nr. 250 10,00 € - -
Aushändigen von Führerscheinen oder Bescheinigungen
Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 S. 2, 3
§ 5 Abs. 4, S.2, 3
§ 48 Abs. 3 S. 2
§ 74 Abs. 4 S. 2
§ 75 Nr. 4
Nr. 251 10,00 € - -
Aushändigung von Fahrzeugpapieren
Die Zulassungs- bescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 S. 1,
§ 11 Abs. 5,
§ 26 Abs. 1 S. 6,
§ 48 Nr. 5
Nr. 252 10,00 € - -
Betriebsverbot und Beschränkungen
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
Nr. 253 50,00 € 1 -
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängerlast hinter Kraftfahrzeugen
Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entlasten bei Überlastung verstoßen § 31c S.1, 4 HS 2,
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
Nr. 254 50,00 € 1 -
Ausnahmen
Urkunde über eine Ausnahme- genehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a S. 1,
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
Nr. 255 10,00 € - -


2. Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße

* Kfz über 3,5 t außer Pkw, leere Busse, Pkw mit Anhänger

Überschreitung im km/h BKat Regelsatz Punkte Fahrverbot Regelsatz Punkte Fahrverbot
innerhalb geschlossener Ortschaft außerhalb geschlossener Ortschaft
Bis 10 Nr. 11.1.1 20 - - 15 -
11-15 Nr. 11.1.2 30 - - 25 -
Bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt Nr. 11.1.3 80 1(3) - 70 1(3)
16 - 20 Nr. 11.1.4 80 1(3) - 70 1(3)
21 - 25 Nr. 11.1.5 95 1(3) - 80 1(3)
26 - 30 Nr. 11.1.6 140 3 1 Monat 95 3
31 - 40 Nr. 11.1.7 200 3 1 Monat 160 3 1 Monat
41 - 50 Nr. 11.1.8 280 4 2 Monate 240 3 1 Monat
51 - 60 Nr. 11.1.9 480 4 3 Monate 440 4 2 Monate
61 - 70 Nr. 11.1.10 680 4 3 Monate 600 4 3 Monate
Punkte in Klammern bei überhöter Geschwindigkeit und Sichtweite unter 50 m


* kennzeichnungspflichtige Kfz der vorherigen Gruppe und Busse mit Fahrgästen

Überschreitung im km/h BKat Regelsatz Punkte Fahrverbot Regelsatz Punkte Fahrverbot
innerhalb geschlossener Ortschaft außerhalb geschlossener Ortschaft
Bis 10 Nr. 11.2.1 35 - - 30 -
11-15 Nr. 11.2.2 40 1 - 35 -
Bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt Nr. 11.2.3 160 1(3) - 120 1(3)
16 - 20 Nr. 11.2.4 160 1(3) - 120 1(3)
21 - 25 Nr. 11.2.5 200 2(3) 1 Monat 160 2(3)
26 - 30 Nr. 11.2.6 280 3 1 Monat 240 3 1 Monat
31 - 40 Nr. 11.2.7 360 3 2 Monate 320 3 1 Monat
41 - 50 Nr. 11.2.8 480 4 3 Monate 400 4 2 Monate
51 - 60 Nr. 11.2.9 600 4 3 Monate 560 4 3 Monate
61 - 70 Nr. 11.2.10 760 4 3 Monate 680 4 3 Monate
Punkte in Klammern bei überhöter Geschwindigkeit und Sichtweite unter 50 m

* alle anderen Kfz (z.B. Pkw)

Überschreitung in km/h BKat Regelsatz Punkte Fahrverbot Regelsatz Punkte Fahrverbot
innerhalb geschlossener Ortschaft außerhalb geschlossener Ortschaft
Bis 10 Nr. 11.3.1 15 - - 10 -
11-15 Nr. 11.3.2 25 - - 20 -
16 - 20 Nr. 11.3.3 35 - - 30 -
21 - 25 Nr. 11.3.4 80 1(3) - 70 1(3)
26 - 30 Nr. 11.3.5 100 3 - 80 3
31 - 40 Nr. 11.3.6 160 3 1 Monat 120 3
41 - 50 Nr. 11.3.7 200 4 1 Monat 160 3 1 Monat
51 - 60 Nr. 11.3.8 280 4 2 Monate 240 4 1 Monat
61 - 70 Nr. 11.3.9 480 4 3 Monate 440 4 2 Monate
über 70 Nr. 11.3.10 680 4 3 Monate 600 4 3 Monate
Punkte in Klammern bei überhöter Geschwindigkeit und Sichtweite unter 50 m

* Abstandsverstöße

Tatbestand BKAt Bußgeld (neu) Punkte Fahrverbot
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
a.) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes Nr. 12.5.1 75,00 € 1 -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes Nr. 12.5.2 100,00 € 2 -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes Nr. 12.5.3 160,00 € 3 1 Monat (bei Geschwindigkeit über 100 km/h)
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes Nr. 12.5.4 240,00 € 4 2 Monate (bei Geschwindigkeit über 100 km/h)
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes Nr. 12.5.5 320,00 € 4 3 Monate (bei Geschwindigkeit über 100 km/h)
b.) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes Nr. 12.6.1 100,00 € 2 -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes Nr. 12.6.2 180,00 € 3 -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes Nr. 12.6.3 240,00 € 4 1 Monat
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes Nr. 12.6.4 320,00 € 4 2 Monate
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes Nr. 12.6.5 400,00 € 4 3 Monate


3. Sonstige Änderungen

Tatbestand StVO BKAt Bußgeld (neu) Punkte Fahrverbot
0,5 Promille-Grenze
Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer AAK von 25 mg/ml / BAK von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen AAK oder BAK führt § 24a Abs.1 StVG Nr. 241 500,00 € 4 1 Monat
- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG; § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 a StGB im Verkehrszentralregister § 24a Abs. 1 StVG Nr. 241.1 1.000,00 € 4 3 Monate
- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG; § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 a StGB im Verkehrszentralregister § 24a Abs.1 StVG Nr. 241.2 1.500,00 € 4 3 Monate
Berauschende Mittel
Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs.2 S. 1 i.V.m.Abs. 3 StVG Nr. 242 500,00 € 4 1 Monat
- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG; § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 a StGB im Verkehrszentralregister § 24a Abs.2 S. 1 i.V.m.
Abs. 3 StVG.
Nr. 242.1 1.000,00 € 4 3 Monate
- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG; § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 a StGB im Verkehrszentralregister § 24a Abs.2 S. 1 i.V.m.
Abs. 3 StVG
Nr. 242.2 1.500,00 € 4 3 Monate
Alkoholverbot für Fahranfänger
In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 243 250,00 € 2


Tatbestand StVO BKAt Bußgeld (neu) Punkte Fahrverbot
Grundregeln
Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
Nr. 1.5 30,00 € - -
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
- Bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet Nr. 4.1 80,00 € 2 -
- Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert Nr. 4.2 80,00 € 1
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht. § 2 Abs. 3a S. 3,
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Nr. 6 140,00 € 3
Geschwindigkeit (sonstige)
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
- trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1, S. 1, 2, 4, 5§ 19 Abs. 1 S. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 lit.a
Nr. 8.1. 100,00 € 3
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 S. 3;
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
Nr. 9 80,00 € 3
Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a;
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
Nr. 10 80,00 € 3
Abstand
Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3,
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
Nr. 15 80,00 € 3
Überholen
Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 17 100,00 € 3
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 S. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 18 80,00 € 1
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 19 100,00 € 3
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 19.1 150,00 € 4
mit Gefährdung § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
Nr. 19.1.1 250,00 € 4 1 Monat
mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
Nr. 19.1.2 300,00 € 4 1 Monat
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
mit Gefährdung § 5 Abs. 3a,
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
Nr. 21.1 200,00 € 4 1 Monat
mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 S. 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Nr.21.2 240,00 € 4 1 Monat
Zum Überholen ausgeschert und dadurch den nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 3a,
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
Nr. 22 80,00 € " -
Vorfahrt
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 S. 2,
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
Nr. 34 100,00 € 3 -
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 S.1, 2, Abs. 4S. 1;
§ 1 Abs. 2;
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
Nr. 40 70,00 € 2 -
Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 S. 3
§ 1 Abs. 2;
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
Nr. 41 70,00 € 2 -
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 S. 2,
§ 1 Abs. 2,
§ 49 Abs.1 Nr. 1, 9
Nr. 43 70,00 € 1 -
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5
§ 49 Abs.1 Nr. 9
Nr. 44 80,00 € 2 -
Autobahnen und Kraftstraßen
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,2 m betrug § 18 Abs.1 S. 2;
§ 49 Abs.1 Nr. 18
Nr. 79 70,00 € 1 -
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2;
§ 1 Abs. 2;
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
Nr. 81 75,00 € 3 -
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3;
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
Nr. 82 75,00 € 3 -
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
- in einer Ein- oder Ausfahrt Nr. 83.1 75,00 € 4 -
- auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen Nr. 83.2 130,00 € 4 -
- auf der durchgehenden Fahrbahn Nr. 83.3 200,00 € 4 1 M0nat
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs.1 Nr. 18
Nr. 84 30,00 € - -
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs.1 Nr. 18
Nr. 85 70,00 € 2 -
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommen benutzt § 2 Abs. 1;
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Nr. 88 75,00 € 2 -
Bahnübergänge
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 S.1;
§ 49 Abs. 1 Nr. 19a
Nr. 89 80,00 € 3 -
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
- in den Fällen des § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 1StVO § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 1;
§ 49 Abs. 1 Nr. 19a
Nr. 89a.1 80,00 € 3
- in den Fällen des § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 2 - 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 2, 3,4;
§ 49 Abs. 1 Nr. 19a
Nr. 89a.2 240,00 € 4 1 Monat
Sonstige Pflichten eines Fahrzeugführers
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 S. 2;
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
Nr. 108 80,00 € 3 -
Fußgängerüberweg
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 26 Abs. 1, 3;
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 b
Nr. 113 80,00 € 4 -
Sonntagsfahrverbot
Ve

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