Das Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Fahrverbot, Pflichtverstoß
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wenn ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot wegen zu schnellemn Fahrens erfolgt ist, in dem man mindestens 26 km/h zu schnell gefahren war, steht man ein Jahr lang unter einer Art von Bewährung. Denn dann ist bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h binnen Jahresfrist ein einmonatiges Fahrverbot wegen „beharrlichen Pflichtenverstoßes“ fällig.

So weit, so gut. Aber auch bei einem weiteren Verstoß innerhalb eines Jahres unterhalb der 26 km/h-Grenze (oder anderen Verkehrsverstößen) kann es zu einem weiteren Fahrverbot kommen. Denn je mehr Verstöße dem Betroffenen vorzuwerfen sind und je kürzer die zeitlichen Abstände der Taten untereinander und der Zeitraum insgesamt sind, desto eher muß man von einer Beharrlichkeit (des Pflichtverstoßes) ausgehen.

Beharrlichkeit bejaht die Rechtsprechung z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von

  • 29 und 32 km/h innerhalb von 4 Monaten (OLG Düsseldorf NZV 1994, 41)
  • 3 Überschreitungen innerhalb von 17 Monaten, davon 2 mit über 26 km/h (BayObLG NZV 2003, 349)

Beharrlichkeit abgelehnt hat die Rechtsprechung hingegen z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von

  • 25, 24 und 35 km/h innerhalb von 14 Monaten (OLG Düsseldorf NZV 1993, 319),
  • 54 und 22 Km/h innerhalb von knapp 2 Jahren (BayObLG NZV 1994, 445)

Eine einheitliche Linie der Gerichte ist nicht auszumachen und es kommt -wie immer- auf den Einzelfall an. Auch feste Regeln über Zeiträume und Verstöße gibt es hier nicht. Man kann aber sagen, dass ab einer Zeitspanne von 2 Jahren, eine Beharrlichkeit nur noch bei besonders schweren oder einer Vielzahl von Vortaten angenommen wird. Hierfür spricht auch die gesetzliche Tilgungsfrist von 2 Jahren bei der Eintragung einer einzigen Ordnungswidrigkeit.