Das Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme bei Alkoholfahrt ohne richterliche Anordnung

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Ohne richterliche Anordnung ist Alkoholmessung nicht verwertbar

Beruht die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizeibeamten auf einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil sie auf einer groben Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften beruht, so wiegt sie ebenso schwer wie die willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts und führt zu einem Beweisverwertungsverbot.

Im vorliegenden Fall befuhr der Betroffene eine öffentliche Straße mit erhöhter Geschwindigkeit. Er wurde unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung von der Polizei angehalten, wobei ein Alkoholgeruch festgestellt werden konnte. Die Polizeibeamten führten sodann einen freiwilligen Atemalkoholtest durch, welcher eine Konzentration vom 0,37 mg/l ergab. Infolgedessen stimmte der Betroffene einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholkontrolle auf dem Polizeirevier zu. Allerdings entschied er sich dort nach Rücksprache mit seinem Verteidiger dagegen sowie gegen eine Blutentnahme. Dennoch ordneten die Polizeibeamten eine Blutentnahme an, ohne zuvor eine richterliche Zustimmung eingeholt zu haben, obwohl für den hier einschlägigen Zeitraum ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet war. Das Ergebnis der dann durchgeführten Blutuntersuchung ergab 0,74 Promille.

Der Betroffene wurde von dem Gericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu 100,- € Geldbuße verurteilt und im übrigen freigesprochen. Insbesondere konnte keine Verurteilung wegen der Alkoholfahrt zustande kommen, da hier Messwerte der Blutprobe dem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die Zuständigkeit für Anordnungen körperlicher Untersuchungen bei Ordnungswidrigkeiten obliegt primär dem Richter. Nur im Ausnahmefall der Gefahr im Verzug kann eine Anordnung dazu durch die Polizei erfolgen. Dies war hier jedoch keineswegs der Fall, da den Polizeibeamten die Einholung der Zustimmung insbesondere vor dem Hintergrund des im Vorfallszeitraum eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienstes  eindeutig zumutbar gewesen wäre.

AG Kempten vom 12.07.2012

Hinweis:
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