Bußgeldverfahren - 2

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Bußgeldverfahren, Rechtsbeschwerde, Verkehrsordnungswidrigkeit, Betroffene
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Ablauf eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Bestimmt das Gericht einen Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene zum Erscheinen verpflichtet. Das Gericht kann einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung nicht ohne nähere Prüfung rechtsfehlerfrei zurückweisen. Das Gericht entbindet den Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen, wenn dieser sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassen werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Wenn es um Identifizierungsfragen geht, wird die Anwesenheit regelmäßig notwendig sein.

Der Antrag auf Entbindung ist frist- und formlos. Hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl  er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, sofern der Betroffene hierüber in seiner Ladung ordnungsgemäß belehrt worden ist. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden. Ansonsten kann gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig sein. Das Gericht bestimmt unter Berücksichtigung der Amtsaufklärungspflicht den Umfang der Beweisaufnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine vereinfachte Art der Beweisaufnahme durchgeführt werden. Gegen das Urteil des Gerichts kann die Rechtsbeschwerde zulässig sein.

Gegen gerichtliche Beschlüsse und Urteile ist die  Rechtsbeschwerde unter anderem dann zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als EUR 250,- verhängt oder eine Nebenfolge angeordnet worden sind, es sein denn, dass es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert auf nicht mehr als EUR 250,- festgesetzt worden ist. Ansonsten ist gegen ein Urteil die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie auf entsprechenden Antrag hin zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde wird aber nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Allerdings gibt es daneben noch weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und Zulassungsbeschwerde beträgt eine Woche. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, bei Abwesenheit mit der Zustellung der Entscheidung. Beginnend mit dem Ablauf der Einlegungsfrist ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt zu begründen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsgründe schon zugestellt worden sind. Neben den Anträgen sind Sachrügen und/oder Verfahrensrügen zu erheben. Die Sachrüge kann auch nur allgemein angebracht werden. An die Erhebung einer Verfahrensrüge werden strenge Anforderungen gestellt. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, wenn nicht ausnahmsweise eine Hauptverhandlung stattfindet.

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