Autobeschädigung durch Spürhund bei Durchsuchung

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fragwürdige Entscheidung des LG Magdeburg

An dieser Stelle möchte ich einen interessanten Fall schildern, der in einem Urteil des LG Magdeburg (Aktenzeichen 10 O 787/11) entschieden wurde.

Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde beim Fahrer Drogeneinfluss festgestellt, er gab zu, Crystal genommen zu haben. Das Fahrzeug wurde durchsucht, neben Drogen wurde eine Waffe gefunden. Hierbei wurde ein Drogenspürhund eingesetzt, der dem Fahrzeug, welches der Mutter des Fahrers gehörte, Lackschäden in Höhe von 4000 Euro zufügte.

In dieser Höhe forderte die Mutter schließlich gerichtlich Schadensersatz von der Polizei bzw. dem Staat Sachsen - Anhalt ein. Diese Klage wurde abgewiesen. Der Schadensersatzanspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Polizei habe ein "rechtmäßiges Verwaltungshandeln" an den Tag gelegt, welches nicht zu beanstanden sei.

Diese Einschätzung erscheint äußerst fragwürdig, denn auch im sachsen-anhaltinischen Vorschriftenbereich dürfte es keine Rechtsgrundlage geben, die es der Polizei erlaubt, bei Zwangsmaßnahmen fahrlässig das Eigentum ihrer Bürger zu beschädigen. Falls es doch eine gibt, dann ist diese offensichtlich verfassungswidrig, da gem. Art. 14 GG der Staat das Eigentum seiner Bürger zu achten hat.

Zudem wäre es wohl möglich und zumutbar gewesen, den Spürhund daran zu hindern, den Lack des Fahrzeugs zu zerkratzen, indem man ihn etwa an die Leine nimmt und ggf. erst im Fahrzeug freien Lauf lässt.

Dies sah das Landgericht Magdeburg offenbar nicht so. Für Juristen stark verwundernd dürfte dabei die Tatsache sein, dass die aufdrängendste Anspruchsgrundlage, § 839 BGB, der Amtshaftungsanspruch, offenbar gar nicht geprüft wurde, wenn man den Rechtsausführungen des Gerichts Glauben schenken darf. § 839 BGB greift dann, wenn ein Beamter fahrlässig (oder vorsätzlich) gegen eine Amtspflicht verstößt. Auf den Drogenspürhund aufzupassen, damit dieser nicht fremdes Eigentum beschädigt, darf meiner Einschätzung nach ruhig als solche Amtspflicht aufgefasst werden. Eine Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (welcher die Haftung auf den Staat überleitet) liegt daher auf jeden Fall nahe - wenn sie sich nicht sogar aufdrängt.