Alkohol- oder Drogenfahrt und Bußgeldverfahren

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Nach § 24 a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Ordnungswidrig handelt außerdem, wer unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.                                                             

Für den Ersttäter beträgt die Regelbuße bei fahrlässiger Begehungsweise EUR 500,-. Daneben wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Bei Wiederholungstätern wird eine Geldbuße von EUR 1.000,- bzw. EUR 1.500,- angeordnet. Außerdem beträgt das Fahrverbot drei Monate. Im Verkehrszentralregister werden immer vier Punkte eingetragen.

Die Tat wird jedoch nur dann lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn keine Fahruntauglichkeit vorliegt. Bei Alkohol kann diese bereits bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille gegeben sein, sofern Ausfallerscheinungen vorliegen. Ab 1,1 Promille ist immer ein Straftatbestand erfüllt. Ausgehend vom Atemalkoholwert kann nicht auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration geschlossen werden, d. h. es ist immer eine Blutprobenentnahme anzuordnen. Bei Rauschmittel müssen  im Bereich von Verkehrsstraftaten Ausfallerscheinungen hinzu treten, da es keine verbindlichen Grenzwerte gibt. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums sind insoweit nicht ausreichend. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss beim Konsum von Cannabisprodukten im Blut des Betroffenen THC mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1 ng/ml nachgewiesen werden. Hinsichtlich andere Rauschmittel orientieren sich die Gerichte an den Empfehlungen der Grenzwertkommission: Morphin (10 ng/ml), XTC (25 ng/l), Amphetamin (25 ng/ml), MDE (25 ng/ml), BZE (75 ng/ml). Eine Ordnungswidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Rauschmittel in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführt ist. Eine Ordnungswidrigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn ein verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen worden ist.

Beim Verdacht einer Alkoholfahrt wird die Polizei den Betroffenen zunächst auffordern, an einer freiwilligen Atemalkoholmessung mitzuwirken. Ist der Betroffene hierzu nicht bereit, wird regelmäßig eine Blutentnahme angeordnet. Zur Durchführung einer Atemalkoholmessung wird das Gerät Alcotest 7110 MK III Evidential eingesetzt. Das Gerät ist durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt zugelassen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Sicherheitsabschläge sind nicht erforderlich. Das Messergebnis ist aber nur dann verwertbar, wenn das Gerät eine gültige Eichung aufweist. Wie bei allen technischen Messverfahren ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten.

Bei der Atemalkoholmessung gibt es eine Reihe von Fehlerquellen, die durch das Gericht ausgeschlossen werden müssen. Unter anderem muss zwischen Trinkende und Messbeginn eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten eingehalten werden. Im Abstand von höchstens fünf Minuten hat eine Doppelmessung zu erfolgen. Der Ausdruck des Messprotokolls muss mit der Anzeige des Messgeräts übereinstimmen. Das Mundstück ist vor jeder Messung in Richtung auf nicht identische Personen auszutauschen.

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