Alkohol im Straßenverkehr

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Alkoholkontrolle
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Die Polizei muss vor der Messung der Atemalkoholkonzentration Kontrollzeit einhalten

Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt (§ 24a Abs. 1 StVG).

Wenn das Messergebnis einer Atemalkoholmessung z.B. durch die Einnahme eines Hustenlösers, den der Betroffene eingenommen hat, verfälscht wurde oder verfälscht worden sein kann und/oder während des Messvorgangs die so genannte Kontrollzeit nicht eingehalten wurde, so ist die Messung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm insgesamt unverwertbar und kann nicht etwa mit einem erhöhten Sicherheitsabschlag verwertet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008; Az: 2 Ss OWi 37/08).

Nach Ansicht des OLG Stuttgart hingegen kann bei der Messung des Alkohols in der Atemluft auch ohne die Einhaltung einer Kontrollzeit von 10 Minuten das Messergebnis gleichwohl verwertbar sein, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l nicht unerheblich (etwa 20 %) überschritten ist und ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird (OLG Stuttgart Beschluss vom 2.7.2010, 4 Ss 369/10). In diesen Fällen bedarf es nach Ansicht der Stuttgarter Richter jedoch der Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Tipp vom Anwalt

Wenn der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG nur geringfügig überschritten wurde kann die Verteidigung also mit guten Gründen argumentieren, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf.Je nach Auffassung des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts sollte in allen anderen Fällen sorgfältig abgewogen werden, ob man sich dem Kostenrisiko eines Sachverständigengutachtens aussetzt.   

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht MPU und der "verkehrsrechtlich relevante" Einfluss von Cannabis Konsum