Alkohol am Steuer und die Folgen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Alkohol, Führerschein
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Wegen Alkohols am Steuer können auch ansonsten unbescholtene Bürger leicht in die Situation kommen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und eine Anklage erfolgt. Da ist in der heutigen Zeit enorm wichtig ist, mobil zu sein, trifft der Verlust der Fahrerlaubnis die betroffenen Personen besonders hart. Eine Frage steht immer im Vordergrund:„Wie lange ist der Führerschein weg?" Diese Frage hängt maßgeblich davon ab, ob eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Entscheiden für die Frage sind bestimmte Grenzwerte, die in diesem Artikel erörtert werden.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und höher sind Sie absolut fahruntüchtig. Das heißt, dass Sie keine Ausfallerscheinungen gehabt haben müssen, um bestraft zu werden. Sie können also absolut sicher gefahren sein, bestraft werden Sie trotzdem. Ihnen droht eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis und es werden sieben Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Wie lange Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles (Ersttäter oder Wiederholungstäter, Umstände der Fahrt etc.) ab.

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Relativ fahruntüchtig sind Sie bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 Promille. Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss neben der Alkoholisierung ein alkoholbedingter Fahrfehler aufgetreten sein. Typische Fahrfehler sind z.B. das Fahren von Schlangenlinien, Kurvenschneiden, Fehler beim Einparken etc. Kann Ihnen ein solcher Fahrfehler nachgewiesen werden, so drohen die oben geschilderten Konsequenzen.

Für die Verteidigung finden sich hier oft Anhaltspunkte, da nicht jede Auffälligkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss ein alkoholbedingter Fahrfehler ist. Häufig lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Sollten Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,1 Promille gehabt haben und keine Ausfallerscheinungen gezeigt haben, so liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Es drohen eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Ein Ersttäter wird in der Regel eine Geldbuße von etwa vierhundert Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Es werden zudem vier Punkte in der Verkehrszentralregister eingetragen.

Ein weiterer wichtiger Wert ist die Grenze von 1,6 Promille. Bei Überschreitung dieses Wertes wird regelmäßig von der Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Die MPU ist ohne einen entsprechenden Vorbereitungskurs praktisch nicht zu bestehen. Auch Radfahrer, die mit einer solchen Blutalkoholkonzentration erwischt wurden, mussen mit einer MPU rechnen.

Sollte gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelt werden, so sollten Sie sich nicht selbst zur Sache äußern. Sollte man Sie bitten zu pusten, so machen Sie es nicht und verweigern Sie die Zustimmung zu einer Blutprobenentnahme. Machen Sie auch keine freiwilligen Test wie die Finger-Nase-Prüfung. Bedenken Sie, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen.

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Fahrverbot vermeiden
Verkehrsrecht Teilnahme an Aufbauseminar - kein Fahrverbot?