Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

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Die Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung des Kraftfahrzeugschadens wird ständig fortgeführt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit der Unfallgeschädigten möchten wir einen kurzen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmethoden nach einem Verkehrsunfall geben:

Sofern der Schaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 % Abrechnung):

Thomas  Brunow
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Tel: 030/226357113
Tel: 0177/4077335
Web: http://www.in-brandenburg-geblitzt.de
E-Mail:
Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
    Wenn der Geschädigte nicht repariert, erhält er lediglich den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert

    Wenn der Geschädigte teilweise repariert, dann erhält er ebenfalls nur den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Bei konkreter Abrechnung jedoch bis zum Wiederbeschaffungswert.

    Wenn der Geschädigte vollständig und fachgerecht repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter genutzt werden. (Der BGH (BGH VersR 09, 128) sieht in der Sechs – Monatsfrist aber keine Fälligkeitsvoraussetzung).

Sofern ein Fahrzeug im Rahmen der 130 % – Grenze repariert werden soll, werden hohe Anforderung gestellt. Es ist in der Regel der im Gutachten genannten Reparaturweg zwingend einzuhalten. Besonderheiten ergeben sich hier, wenn sich erst während der Reparatur herausstellt, dass die 130 % Grenze überschritten wird.

Sofern der Schaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) unter dem Wiederbeschaffungswert und über dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert liegt:

    Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht repariert (weil verkehrssicher), erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert, es sei denn, er veräußert dieses innerhalb von sechs Monaten. Dann reduziert sich sein Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert.

    Wenn der Geschädigte teilweise repariert (Qualität spielt keine Rolle), dann erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Ohne Nachweis (fiktive Abrechnung) hat er wiederum die Haltefrist von sechs Monaten.  

    Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug fach- und sachgerecht reparieren lässt, erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Eine Weiternutzung ist dann nicht notwendig. Dies gilt auch bei einer Eigenreparatur.

Aufgrund der auf den ersten Blick nicht ganz einfachen Abrechnungsmöglichkeiten empfehlen wir nach einem Verkehrsunfall dringend einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

Eichendorffstraße 14
10115 Berlin Mitte

Tel: 030 226 35 71 13
Fax 030 226 35 71 50

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www.verkehrsrecht-24.de
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