§ 315b StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

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Fragen zum Strafverfahren

§ 315b StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

§ 315b StGB normiert mit der Vorschrift „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr" eine der zentralen Normen im Verkehrsstrafrecht. Im Vorsatzbereich sind hier sehr schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs unter Strafdrohung gestellt. Es werden Handlungen wie das Werfen von Steinen von Autobahnbrücken ebenso erfasst wie der Einsatz eines Kraftfahrzeuges als Mittel der Gewaltanwendung (z.B. Erzwingen der Durchfahrt durch „Draufhalten" auf einen Passanten). Erfasst werden aber auch das Errichten von Straßensperren durch das Werfen von Bäumen auf eine Straße. Die Vorschrift erfasst aber noch weiterreichende Vergehen wie das Schießen mit Schusswaffen auf Verkehrsteilnehmer. In vielen der vorgenannten Fällen sind neben § 315b StGB weitere Straftatbestände erfüllt, z.B. Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte bei dem Schießen auf andere Verkehrsteilnehmer. Dieser Artikel soll eine erste Orientierung sein für alle Beschuldigten eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Er soll anhand der nachstehenden Fragestellungen einen ersten Überblick über die wichtigsten Problemkonstellationen in diesen Fällen geben:

  1. Wann liegt im Rechtssinn ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" vor?

    Rolf Tarneden
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  2. Was passiert mit Führerschein und Fahrerlaubnis bei einer Verurteilung?

  3. Wie bekomme ich Fahrerlaubnis / Führerschein zurück?



  1. Wann liegt im Rechtssinn ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" vor?

    § 315b StGB ist ein recht komplizierter Tatbestand. Vereinfacht lässt sich sagen, dass es sich um eine Vorschrift handelt, die ein dreiaktiges Geschehen unter Strafe stellt. Die drei Akte sind:

    • Eingriff in den Straßenverkehr (z.B. Hindernisse bereiten) (sogleich a)
    • dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (sogleich b)
    • dadurch konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen (sogleich c)

    1. Eingriff in den Straßenverkehr (z.B. Hindernisse bereiten)

      Das Gesetz nennt die einzelnen Fälle der „gefährlichen Eingriffe" in den Straßenverkehr. Die Beeinträchtigung muss dadurch erfolgen, dass der Täter

      • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
      • Hindernisse bereitet oder
      • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.

      Im Einzelnen:

      Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen

      Diese Tatvariante ist (z.B.) dann verwirklicht, wenn der Täter an Kraftfahrzeugen manipuliert, also z.B. Bremskabel durchschneidet.

      Bereiten von Hindernissen

      Hierunter fällt insbesondere die Errichtung von Straßensperren, z.B. Baumstämme auf die Fahrbahn legen. Diese Variante ist aber auch dann verwirklicht, wenn jemand an unübersichtlichen Verkehrswegen unvorhersehbar und ohne Anlass bremst, um nachfolgende Kraftfahrzeuge auffahren zu lassen.

      Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffes

      Hierunter sind sonstige gefährliche Eingriffe zusammengefasst, die nicht schon unter die Ziffern 1 oder 2 fallen, z.B. das Aufstellen von falschen Verkehrsschildern oder das Greifen in das Lenkrad durch den Beifahrer in einer Weise, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher lenken kann.

      Eingriffe aus dem fließenden Verkehr (sog. Pervertierungsfälle)

      Im Kern stellt der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr" Handlungen unter Strafe, mit denen von außen in den Straßenverkehr eingegriffen wird (vgl. die obigen Beispiele). Soweit Verkehrswidrigkeiten begangen werden, die im fließenden Verkehr begangen werden, ist die Vorschrift der „Gefährdung des Straßenverkehrs", 315c StGB einschlägig. Einen Überblick zu dieser Vorschrift finden Sie in meinem Artikel „§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs" hier auf 123recht.de.

      Ausnahmsweise kann aber auch Fehlverhalten im Straßenverkehr als „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" nach § 315b StGB geahndet werden. Maßgebend für die Strafbarkeit ist die so genannte bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeuges. Das bedeutet, dass der Täter einen Vorgang im fließenden Verkehr zu einem verkehrsfeindlichen Eingriff pervertiert. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Täter das Fahrzeug als „Waffe" einsetzt, z.B.

      • beim vorsätzlichen Rammen eines geparkten Fahrzeugs
      • bei gezielten Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten

      In diesen Fällen kommt es im Anschluss an die Tat häufig zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht), § 142 StGB, so dass sich die Täter dann häufig dem Vorwurf der Begehung beider Straftaten ausgesetzt sehen. Einen Überblick zur Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) finden Sie in meinem Artikel „Unfallflucht (§ 142 StGB) – Fragen zu Strafverfahren", hier auf 123recht.de.

    2. dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

      Diese Gefährdungslage ist schon dann zu bejahen, wenn eine Steigerung der gewöhnlichen Gefahren, die dem Straßenverkehr immanent sind, vorliegt, also wenn der Verkehr in seinem gewöhnlichen Verlauf gefährdet wird. Häufig wird sich diese Gefahr neben der konkreten Gefahr (siehe sogleich c) nicht eigens nachweisen lassen. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn die konkrete Gefahr (siehe c) zugleich auch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet.

    3. dadurch konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen

      Aufgrund der vorgenannten Handlungen muss es zu einer konkreten Gefährdungslage gekommen sein.

      Diese Gefährdungslage liegt nur dann vor, wenn andere Personen oder in fremdem Eigentum stehende Gegenstände gefährdet oder gar verletzt/beschädigt worden sind.

      Die beschriebene Gefahr muss sich darin verwirklichen, dass entweder fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet werden.

      Fremde Sachen von bedeutendem Wert sind dann gefährdet, wenn Gegenstände, die aus Tätersicht in fremdem Eigentum stehen, gefährdet werden. Wichtig ist dabei, wann von „bedeutendem" Wert ausgegangen werden kann. Die Werthöhe ist gesetzlich nicht bestimmt. Nach der Rechtsprechung dürfte die Wertgrenze bei 750,00 € beginnen. Je nach Lage des Falles kann also bei Gefährdung minderwertiger Gegenstände eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein.

      Eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen liegt vor, wenn entweder dessen körperliche Integrität oder aber sogar dessen Leben durch den Vorfall gefährdet werden.

      Der Begriff der Gefahr sorgt dann noch insoweit für eine gewisse Verwirrung, als er die Gefährdung unter Strafe stellt, jedoch offen lässt, wie zu entscheiden ist, wenn sich die Gefahr in einer tatsächlichen Verletzung (Beschädigung, Körperverletzung, Tötung) verwirklicht hat. In diesem Fall ist jedoch „erst recht" von einer Gefahr auszugehen. Gefahr ist diesem Sinne bedeutet also entweder den „Beinaheunfall" oder eben den tatsächlich erfolgten Unfall.

  2. Was passiert mit Führerschein und Fahrerlaubnis bei einer Verurteilung?

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB geregelt. Dort sind in § 69 Abs. 2 StGB die Fälle geregelt, in denen die Fahrerlaubnis in aller Regel entzogen wird. Der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr" fällt nicht darunter. Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht mit dem Verlust der Fahrerlaubnis gerechnet werden muss. Es ist dann jedoch unter Berücksichtung aller Umstände zu prüfen, ob sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies wird zumindest in den Fällen regelmäßig zu bejahen sein, in denen das Fahrzeug als „Tatwerkzeug" eingesetzt wird.

    Die Möglichkeiten der Verteidigung gegen führerschein- oder fahrerlaubnisbezogene strafprozessuale Maßnahmen sind ausführlich dargestellt in meinem Artikel „Trunkenheitsfahrt § 316 StGB: Fragen zum Strafverfahren" hier auf 123recht.de.

  3. Wie bekomme ich Fahrerlaubnis / Führerschein zurück?

    Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis beginnen die Probleme für die betroffenen Personen häufig erst. Vielen ist zunächst nicht bewusst, dass sie nach Ablauf der Sperrzeit ihre Fahrerlaubnis und ihren Führerschein nicht automatisch zurück erlangen.

    Die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis muss eigens beantragt werden. Da das Antragsverfahren selbst einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrzeit den Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

    Im Rahmen des Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Beibringung zahlreicher Unterlagen (u.a. ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand) erforderlich. Das Hauptproblem liegt aber häufig in der Frage, ob eine medizinische psychologische Prüfung (MPU) - auch Idiotentest genannt - durchgeführt werden muss.

    Die Rechtsgrundlage für die Anordnung der MPU findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dort ist angeordnet, dass bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, die MPU von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden kann. Wer wegen „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" (§ 315b StGB) verurteilt ist, muss damit rechnen, dass die Straßenverkehrsbehörde diese Anordnung trifft.

    Das Absolvieren der MPU ist mit erheblichen Kosten verbunden und der Ausgang der Prüfung ist ungewiss. Wer möglichst gut vorbereitet die Medizinisch-psychologische Prüfung absolvieren will, kann sich durch TÜV zertifizierte Fachberater für Fahreignung im Vorfeld beraten lassen.

    Die Inanspruchnahme einer solchen verkehrspsychologischen Beratung kann auch bereits während eines laufenden Strafverfahrens in Anspruch genommen werden und das Strafmaß unter Umständen positiv beeinflussen.

    Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist insbesondere die 2-Jahresfrist gemäß § 20 FeV zu beachten. Danach ist nach Ablauf der 2-Jahresfrist die theoretische und praktische Prüfung zu wiederholen, wenn „seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind."

    Um dies zu verhindern, ist es ratsam, die notwendigen Verfahrenshandlungen gegenüber der Verkehrsbehörde rechtzeitig einzuleiten, damit nicht durch bloßen Zeitablauf eigentlich unnötige Prüfungen abgelegt werden müssen, die für sich auch jeweils (noch) weitere Kosten verursachen.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
tarneden@tarneden-inhestern.de

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Leserkommentare
von fb346229-72 am 15.07.2012 09:28:28# 1
Es steht in meinem Fall Aussage gegen Aussage (keine Beweise). Info´s unter www.albers-reeka.de Wieso wurde ich Verurteilt? Warum wurde die Nebenklägerin nicht wegen Falschaussage verurteilt?
    
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