Versammlungsrecht

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Rahmenbedingungen für Aufmärsche unter freiem Himmel

Von Rechtsanwältin Regina Kohn

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 Absatz 1 im Grundgesetz (GG) geregelt. Danach haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Artikel 8 Absatz 2 GG setzt allerdings einen „Link" auf das Versammlungsgesetz (VersammlG).

Daraus ergeben sich diverse Rechte und Pflichten für alle, die eine Versammlung (alternativ Demo) oder einen Aufzug (alternativ Aufmarsch) planen oder daran teilnehmen wollen. § 1 VersammlG regelt, dass auch Leute, die keine Deutschen sind, Versammlungen und Aufzüge veranstalten dürfen.

Gleich vorweg: Die NPD darf sich grundsätzlich öffentlich versammeln und aufmarschieren, da sie nicht vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verboten ist.

Was ist, wenn der Himmel herunter fällt?

Das Versammlungsgesetz ist ein kurzes und übersichtliches Gesetz. Die Lektüre dürfte auch interessierten Nichtjuristen relativ leicht fallen. Fans von „Asterix und Obelix" werden vielleicht sogar begeistert sein. Denn: Aufzüge oder Aufmärsche sind nur unter freiem Himmel möglich, während es Versammlungen auch in geschlossenen Räumen geben kann. Rein theoretisch müssen „Aufmarschierer" zunächst nur zwei Dinge befürchten: erstens, dass die geplante Veranstaltung nicht genehmigt wird und zweitens, dass ihnen der Himmel auf den Kopf fällt.

Wenn Parteien, die offiziell auf dem Boden der Verfassung stehen, als Veranstalter auftreten, ist davon auszugehen, dass sie sich mit dem Versammlungsrecht gut auskennen. Also wird alles rechtzeitig und ordnungsgemäß per Formular bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet. Auflagen, wie etwa die, nur eine Straßenseite zu benutzen, werden der Form halber akzeptiert. Gesetzlich geregelte Verbote, die Waffenbesitz und das Tragen von Uniformen betreffen, sind ohnehin bekannt.

In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten der Behörden. In Berlin entscheidet der Polizeipräsident, was geht und was nicht. In Niedersachsen sind es die Polizeidirektionen Hannover und Braunschweig, die Landkreise, Kreisstädte und die großen selbständigen Städte und Gemeinden. Je nach dem, wo das Ereignis stattfinden soll.

Ist der Aufzug unter freiem Himmel angemeldet (spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe!) und genehmigt, genießt er Polizeischutz. Wer versucht, einen genehmigten Aufzug zu beeinträchtigen, indem er stört, macht sich strafbar.

Dabei kommt es nicht auf die politische Meinung an.

Machen Verschärfungen einen Sinn?

Am 18. März 2005 stimmte der Bundesrat nach fünfjahrelanger Diskussion einer Verschärfung des Versammlungsrechts zu.

Die Änderungen und deren Begründung ergeben sich im Einzelnen aus einem Änderungsgesetz und werden in das Versammlungsgesetz und das Strafgesetzbuch integriert. Hinter der gesetzlichen Verschärfung steckt die Absicht, Aufmärsche von Neonazis leichter verbieten zu können.

Rechtsextremisten, die eine Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) begehen, sollen außerdem härter bestraft werden. Der Straftatbestand der Volksverhetzung wurde dementsprechend ausführlicher und umfassender formuliert.

Für das Versammlungsrecht sind die Änderungen im neu gefassten § 15 Versammlungsgesetz relevant. Er regelte bereits vor der Reform die Möglichkeiten der Versammlungsbehörden, eine Veranstaltung wie den NPD-Aufmarsch zu untersagen oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen.

Mit der Neuregelung können jetzt von vornherein alle Orte bestimmt werden, an denen neonazistische Aufmärsche verboten sind. Dazu gehören alle Gedenkstätten für NS-Opfer wie Mahnmale und ehemalige Konzentrationslager. Das Brandenburger Tor fällt nicht darunter. Die Orte werden jeweils durch Ländergesetze festgeschrieben. Der Schutz des Holocaust-Mahnmals in Berlin wird durch Bundesgesetz geregelt.

Durch die gesetzlichen Verschärfungen soll es möglich werden, die Durchführung rechtsextremistischer Demonstrationen leichter zu untersagen und die zunehmende Zahl zu begrenzen.

Ob das der Fall sein wird, kann nur die Praxis zeigen. Verfassungsrechtler wie Wolfgang Leist, Autor des Buches, „Versammlungsrecht und Rechtsextremismus" (Verlag Dr. Kovac), befürchten, dass die Rechtsextremisten sich über die Neuregelungen kaputt lachen und die große Mehrzahl ihrer Veranstaltungen auch weiterhin durchführen können.

Interessante Links im Hinblick auf Formalitäten:

http://www.berlin.de/polizei/LKA/
versammlungsbehoerde.html

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/
polizei/service/versammlungsbehoerde/start.html

http://www.mi.niedersachsen.de/master/
C516601_N13665_L20_D0_I522.html

Dieser Beitrag erscheint so oder ähnlich in der Mai-Ausgabe von StadtKind


Regina Kohn
Rechtsanwältin