Alle Macht dem Volke?

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Die Volksabstimmung

Soll man dem Volk die Entscheidung überlassen? Diese Frage wird zurzeit in einigen EU-Ländern angesichts der geplanten Verabschiedung einer europaweit einheitlichen Verfassung debattiert. Frankreich hadert, England hat sich durchgerungen und in Irland oder den Niederlanden stand sie nie in Frage: die Volksabstimmung.

Als Volksabstimmungen, oder Volksentscheide, wie sie in Deutschland heißen, bezeichnet man die Urnengänge stimmberechtigter Bürger, in denen über neue Gesetze oder Verfassungsänderungen abgestimmt wird. Einem solchen Referendum geht meistens ein so genanntes Volksbegehren voraus, bei dem die Bürger beispielsweise ihren Wunsch nach einer Gesetzesänderung durch eine Unterschriftenaktion ausdrücken. Erst wenn eine ausreichend große Zahl von Bürgern – in der Regel 10% - sich für eine Abstimmung ausspricht, kommt es zu einem Volksentscheid. In zahlreichen europäischen Nachbarländern wie etwa Dänemark oder der Schweiz sind Volksentscheide gang und gebe.

Volksentscheide auf Bundesebene sind jedoch in der deutschen Verfassung derzeit nicht vorgesehen. Um sie per Gesetz einzuführen, müsste zuerst das Grundgesetz entsprechend geändert werden. Das bedingt allerdings eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

In Art 20 GG heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, was jedoch nur eingeschränkt umgesetzt wird, denn in Deutschland herrscht das Prinzip der mittelbaren parlamentarischen Demokratie. Das bedeutet, dass sich das Volk Vertreter wählt, in deren Hände für eine Legislaturperiode die politischen Geschicke des Landes gelegt werden. Außerhalb der Kommunal-, Landes- und Bundestagswahlen haben die Bürger keinerlei Einfluss auf die politischen Entscheidungsprozesse. Die Abgeordneten sind nicht an Anweisungen aus dem Volk, sondern lediglich an ihr Gewissen gebunden.

Die Verfassungen einiger Bundesländer sehen jedoch Volksentscheide vor. Dabei wird allerdings nur über landespolitische Belange abgestimmt. Für länderübergreifende Referenden gilt die Neugliederung des Bundesgebietes als einzige Außnahme. So wurde zum Beispiel in der jüngsten Vergangenheit über die Zusammenlegung der Bundesländer Berlin und Brandenburg abgestimmt.

Mündige Bürger oder Zuschauer

Die Frage, ob man in Deutschland Volksentscheide abhalten soll, wird kontrovers diskutiert. Gegner sprechen der Bevölkerung gerne die Kompentenz ab, in der komplexen politischen Landschaft die Übersicht zu haben und bei Abstimmungen zu weitreichenden Entscheidungen „die richtige Wahl“ zu treffen. Gerne wird auch argumentiert, dass Volksentscheide sowohl zeitlich, als auch logistisch sehr aufwendig seien. Das ziehe den Entscheidungsprozess in die Länge und würde den politischen Apparat zu sehr lähmen. Eine weitere Problematik sieht man, wenn es um populistisch wirksame Themen wie die Todesstrafe geht. Die Medien könnten durch Meinungsmache Entscheidungen nach ihrem Belieben steuern. Außerdem zeigt die Erfahrung, dass Volksabstimmungen in anderen Ländern nur mäßige Beteilgung finden. Dadurch würde nur die Meinung eines kleinen Teils der Bevölkerung erfasst, was die Demokratie sogar noch verringere.

Befürworter von Volksentscheiden versuchen, diese Argumentationen zu entkräften. Man traut den Bundesbürgern sehr wohl die nötigen Kenntnisse zu einer vernünftigen Abwägung der Möglichkeiten zu. Wenn der Bürger vermehrt in den politischen Entscheidungsprozess eingebunden würde, sei es sehr wahrscheinlich, dass sich ein breiteres Interesse an der Politik einstelle. Deshalb sprechen sich die Befürworter dafür aus, dass die Bürger sich häufiger als nur alle vier Jahre am politischen Geschehen beteiligen dürfen. Das derzeitige System wird als Zuschauerdemokratie kritisiert.

Derzeit erwägt die rot-grüne Bundesregierung eine Einführung von Voksentscheiden. Dabei sollen die Bürger die Möglichkeit erhalten, durch Volksinitiative und Volksbegehren Abstimmungen über politische Fragen anzustoßen. Damit entspricht die Regierung einem Trend. In einer Umfrage des Forsa-Institus hatten sich kürzlich mehr als 80% der Befragten dafür ausgesprochen, mittels Volksentscheiden aktiv an der Gestaltung der politischen Landschaft mitwirken zu dürfen.

Nur zwei Abstimmungen in der Weimarer Republik

In der Weimarer Republik waren Volksabstimmungen in der Verfassung verankert. Als man nach dem Zweiten Weltkrieg das Grundgesetz der neuen Bundesrepublik erarbeitete, ließ man sie außen vor und begründete das mit schlechten Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik, in der Volksabstimmungen als Plattform für populistische Agitation den Weg zu Hitlers Machtergreifung geebnet haben sollen.

Tatsächlich hat es in Deutschlands erster Republik nur drei Volksbegehren gegeben, von denen überhaupt nur zwei zur Abstimmung kamen und erfolglos blieben. Die NSDAP war daran nur bedingt beteiligt. Ihre Machtergreifung spielte sich eher innerhalb des Parlaments ab, das durch das Fehlen einer 5%-Klausel, wie man sie heute anwendet, aus zahlreichen kleinen und zerstrittenen Splitterparteien bestand, die sich nicht auf eine gemeinsame Front gegen Hitler einigen konnte. Die wirkliche Wende, die zu Hitlers Machtergreifung führte, war das Ermächtigungsgesetz, mit dem die Gewaltenteilung aufgehoben wurde, was es Hitler ermöglichte, nach eigenem Gutdünken und ohne Kontrolle Gesetze zu erlassen.

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