Wie kann ich meine Rechte als Nebenkläger absichern?

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In der Nebenklage werden die Interessen von Opfern einer Straftat und Angehörigen vertreten

Die Nebenklage bietet Opfern sowie in bestimmten Fällen auch den Angehörigen eines Getöteten die Möglichkeit, sich aktiv am Prozess zu beteiligen. Zum Nebenkläger können Opfer von unterschiedlichen Delikten werden, dazu gehören diejenigen, deren Ehre, persönliche Freiheit oder sexuelle Integrität erheblich verletzt wurde (§ 395 Abs. 1 Nr. 1), Opfer eines versuchtet Mordes oder Tötungsdeliktes (§ 395 Abs. 2). Auch Angehörige eines Getöteten haben in bestimmten Fällen das Recht, als Nebenkläger aufzutreten (§ 395 Abs. 2 Nr. 1).

Die Schwere der Tatfolgen spielt beim Nebenklagerecht eine besondere Rolle. So haben Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung ebenfalls das Recht auf eine Nebenklage, sollten die Folgen für das Opfer entsprechend gravierend erscheinen (§ 395 Abs. 3). Die Vertretung der Nebenklage nimmt die rechtlichen Interessen der Opfer wahr und führt sie dabei durch den Prozess. Vor allem bei schweren Straftaten, sowie u.a. Mord, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung und Kindesmissbrauch ist eine erfahrene Vertretung wichtig und entscheidend für den Prozessausgang.

Seyed Shahram Iranbomy
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Wie werde ich zum Nebenkläger?

Sobald die öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wurde, kann das Opfer sich der Klage anschließen, was auch dann geschehen kann, wenn das Verfahren bereits begonnen hat (§ 395 StPO).

Tatsächlich ist es ratsam, bereits vor der Erhebung der öffentlichen Klage eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen, dies ist laut § 406 g Abs. 1 StPO auch gesetzlich erlaubt.

Was, wenn ich mir eine rechtliche Vertretung als Nebenkläger nicht leisten kann?

Im Falle von besonders schweren Delikten wie Kindesmissbrauch oder Vergewaltigung wird ein Rechtsanwalt dem Nebenkläger auf Auftrag zugeteilt, die Kosten für diesen Beistand werden dabei von der Staatskasse übernommen. Dies erfordert bestimmte Voraussetzungen, die je nach Fall und Schwere der Folgen variieren können.

Wenn es in Ihrem Fall jedoch nicht zu einer staatlichen Übernahme der Kosten kommen würde, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit auf Prozesskostenhilfe. Hier wird Ihre wirtschaftliche Lage berücksichtigt und entsprechend über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entschieden (§ 406 g Abs. 3).


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Dr. Dr. Iranbomy
Rechtsanwalt ohne Grenzen
Antidiskrimierungsechtsanwalt für Familienrecht in Frankfurt - Islamexperte
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