Zivilprozessrecht: Wichtige Änderungen im Berufungsverfahren!

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Änderung des § 522 ZPO

Der Bundestag hat in der vergangene Woche einige wichtige Änderungen zum Berufungsrecht im Zivilprozess beschlossen.

Bislang durften Berufungen im schriftlichen Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Berufung „keine Aussicht auf Erfolg“ hatte, „die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung“ hatte und „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts“ nicht erforderte.

Andreas Schwartmann
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In Zukunft dürfen Berufungen nur noch durch schriftlichen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie „offensichtlich aussichtlos“ sind. Ansonsten muss mündlich verhandelt werden.

In Verfahren mit Streitwerten ab 20.000 € wird zudem künftig grundsätzlich die Revision zum BGH möglich sein. In den Fällen der einstimmigen Zurückweisung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann ein bisher unanfechtbarer Beschluss mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, sofern der Streitwert mindestens 20.000 € beträgt.

Grundsätzlich sind die Änderungen zu begrüßen, obwohl eine vollständige Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO wünschenswert gewesen wäre. 

Für Berufungsverfahren, die unter diesem Streitwert liegen, wird nämlich lediglich die Schwelle der einstimmigen Zurückweisung erhöht – sie müssen „offensichtlich“ aussichtslos sein. Die Rechtsprechung wird diesen unbestimmten Rechtsbegriff in Zukunft mit Inhalt füllen müssen. 

Ist eine Berufung nicht offensichtlich aussichtslos, muss mündlich verhandelt werden, damit die Parteien auch mündlich angehört werden können. 

In der Folge werden die Berufungsgerichte also vermehrt mündlich verhandeln müssen, was angesichts der Überlastung mancher Gerichte dort nicht für Freudengesänge sorgen wird. Terminierungen mit mehrmontatiger Vorlaufzeit sind bereits jetzt keine Seltenheit. Im Juni habe ich in einer Berufungssache vor dem LG Köln eine Terminsladung für den Januar 2012 erhalten, was keinen Einzelfall darstellt. In Zukunft dürfte sich die Terminslage noch verschärfern, sofern die Länder ihre Justiz nicht personell stärken.

Alternative wäre eine weite Auslegung des Begriffs „offensichtlich aussichtslos“ – bis das BVerfG dem einmal einen Riegel vorschiebt.

Fazit: Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir werden sehen, wohin die Reise gehen wird. 

Das in der letzten Woche vom Bundestag verabschiedete Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird daher am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt kurzfristig in Kraft treten

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