Keine Vertretungsbefugnis im Sozialverwaltungsverfahren für Steuerberater

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Nach dem Sozialgericht Aachen (Urteil vom 27.11.09, S 6 R 217/08) sind Steuerberater nicht zur Vertretung von Mandanten befugt, die ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beim Rentenversicherungsträger betreiben wollen.

Es handele sich dabei um eine erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatertätigkeit gegeben sei.