Die richterliche Beweiswürdigung

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Immer dann, wenn zwischen Personen Streit besteht und das Gericht zur Klärung des Streits durch Einreichung einer Klageschrift angerufen worden ist, stellt sich für die Beteiligten die Frage, wie sich ein Richter sein Urteil bildet und zu welcher Entscheidung das Gericht kommen wird.

Maßgeblich für die richterliche Entscheidungsbildung ist die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme. Basierend darauf soll das Gericht im Anschluss auf die während der Verhandlung gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse nach seiner freien Überzeugung ein Urteil sprechen. Das bedeutet, dass der Richter seine Entscheidung auf der Grundlage dessen trifft, was ihm in der Hauptverhandlung erzählt bzw. von den beteiligten Parteien zum Zwecke des Beweises vorgetragen worden ist. Damit ist zu klären, was als Beweis zur Klärung des Streits vom Gericht zu berücksichtigen ist.

Für die Beweisführung vor Gericht ist zwischen dem so genannten Strengbeweis und dem so genannten Freibeweis zu unterscheiden.
Wenn die Beweiserhebung der Parteiherrschaft unterliegt, also vom Willen der Parteien abhängig ist, spricht man vom so genannten Strengbeweis. Diese Beweisführung, die - im Gegensatz zum so genannten Freibeweis - ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, soll zur Gewinnung der vollen richterlichen Überzeugung führen.

Zur Durchführung des gesetzlich geregelten Beweisverfahrens stehen den Parteien fünf Beweismittel zur Verfügung, deren Anfangsbuchstaben das Wort S A Z U P (als Eselsbrücke) ergeben. Diese Beweismittel sind :

  1. Sachverständige
  2. Augenschein
  3. Zeuge
  4. Urkunde
  5. Parteivernehmung

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die richterliche Beweiswürdigung
Seite  2:  Der Sachverständige
Seite  3:  Der Augenschein
Seite  4:  Der Zeuge
Seite  5:  Die Urkunde
Seite  6:  Die Parteivernehmung
Seite  7:  Die Beweislast - Wer hat was zu beweisen?
Seite  8:  Die Beweislastumkehr
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