Vereinsrecht: Die Einladung zur Mitgliederversammlung

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Von Rechtsanwältin Nicole Maldonado

Was für viele erfahrene Vereinsvorstände sicherlich Routine bedeutet, stellt insbesondere für neue Vorsitzende oft ein Problem dar: Wie muss die Einladung zur Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung gestaltet sein? Welche Punkte muss die Tagesordnung enthalten, wie genau müssen diese beschrieben sein?

Antworten auf diese Fragen kann zunächst einmal nur die Satzung des Vereins geben, denn diese bildet das „Gesetz“ für die Aktivitäten des Vereins. Andere gesetzliche Vorschriften diesen Themenbereich betreffend existieren fast gar nicht.

Die Einberufung der Versammlung, soweit die Satzung des Vereins nichts anderes vorschreibt, fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes nach § 26 BGB, also der vertretungsberechtigten Personen. In welcher Form die Mitgliederversammlung einberufen wird, bestimmt ebenfalls die Satzung.

Auch über die Einberufungsfrist schweigt sich das Gesetz aus. Sofern die Satzung darüber keine Bestimmungen trifft, muss die Frist so bemessen sein, dass die Mitglieder sich in angemessener Weise auf die Versammlung vorbereiten können. Wichtig ist, dass jedes Mitglied informiert wird.

Einen der wichtigsten Punkte bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung stellt zweifelsohne die Abfassung der Tagesordnung dar. Das BGB schreibt hierzu nur vor, dass zur Gültigkeit eines auf der Versammlung gefassten Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand des Beschlusses bei der Berufung der Versammlung bezeichnet wird. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Mitglieder weitestgehend vor Überraschungen bei der Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu überlegen, ob ihre Teilnahme aus ihrer Sicht notwendig ist.

Dies bedeutet im konkreten Fall z.B., dass es, wenn man einen Beschluss über eine Beitragserhöhung fassen will, nicht ausreicht den Punkt „Anträge“ auf der Tagesordnung zu haben. Dies wäre zu allgemein. Es müsste also heißen: „Antrag auf Erhöhung der Mitgliedsbeiträge“. Die Anträge sollten vor Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt sein, um dann in der Tagesordnung beschrieben und ggf. verschickt werden zu können. Dazu bietet es sich an, dass der Vorstand im Vorfeld der Einberufung seine Absicht der Einberufung kund tut, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, Anträge zu formulieren. Initiativanträge auf der Versammlung selber sind nur dann zulässig, wenn es sich um wirkliche Dringlichkeitsanträge handelt.

Besonders genau muss man bei geplanten Satzungsänderungen sein. Hier reicht es nicht aus, dass einfach der Punkt „Satzungsänderung“ aufgenommen wird, sondern es muss sich aus der mitverschickten Tagesordnung ergeben, welcher Paragraph mit welcher Zielrichtung geändert werden soll. Es empfiehlt sich daher, die beabsichtigte Änderung gleich mit der Einladung zu senden. Bei kompletter Neufassung der Satzung wäre es ideal, wenn man alte und neue Satzung schriftlich gegenüberstellen würde.

Sind Nachwahlen zum Vorstand erforderlich, sollte die Tagesordnung auch genau bezeichnen, welche Position des Vorstands neu zu besetzen ist, z.B. „Nachwahl des Schatzmeisters“. Dies sind nur einige Grundsätze bzgl. der Einladung zur Mitgliederversammlung. Je nach Satzung sollte die Einladung/Tagesordnung auch immer folgende Punkte enthalten: Eröffnung und Begrüßung der Mitgliederversammlung, Geschäfts-/ Rechenschaftsbericht des Vorstandes, Kassenbericht des Schatzmeisters, Bericht der Kassenprüfer, Aussprache über die Berichte, Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Verschiedenes für allgemeine Informationen und Beratungen.


Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Kanzlei Sonnenschein Rechtsanwälte
Bad Honnef

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