Der Verein als Arbeitgeber

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Wenn ein Verein Arbeitnehmer einstellt, sind Behördengänge Pflicht - sonst droht die Haftung

Entscheidet sich ein Verein Arbeitnehmer zu beschäftigen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Es sind diverse Anträge bei verschiedenen Behörden zu stellen, die zeitintensiv und nervenaufwändig sein können. Ohne diese Behördengänge kann es zu strafrechtlichen Sanktionen und für Vereinsvorstände zu einem Haftungsfall kommen (§ 31 BGB).

Betriebsnummer und Schlüsselverzeichnis

So ist beispielsweise beim zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer für den Verein als zukünftiger Arbeitgeber zu beantragen, sowie ein Antrag auf  Übermittlung des Schlüsselverzeichnisses zur Eintragung der Tätigkeitsangaben zu stellen.

Steuernummer und Lohnsteuerkarte

Beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften ist ein Antrag auf Vergabe einer Steuernummer zu stellen. Damit verbunden sind die Lohnsteuerkarten der jeweiligen Arbeitnehmer einzuziehen und vor dem Zugriff von Unbefugten sicher aufzubewahren. Dies ist zur Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer notwendig, ansonsten setzt sich der Verein der Gefahr des Verdachts der Steuerhinterziehung aus.

Krankenkasse und Berufsgenossenschaft

Die Arbeitnehmer sind bei den jeweiligen Krankenkassen und bei den Berufsgenossenschaften zu melden. Die vom Arbeitsamt vergebene Betriebsnummer wird von einigen Krankenkassen übernommen, andere vergeben eine eigene Nummer. Die Sozialversicherungsausweise der einzelnen Arbeitnehmer sind wie die Lohnsteuerkarten einzuziehen und aufzubewahren. Diese Anmeldungen sind zur Abführung der verschiedenen Versicherungsbeträgen, wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erforderlich.  Kommt dem der Verein nicht nach, so kann er auch hier strafrechtlich belangt werden, und zwar nach § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

Lohnkonto und Gehaltskonto

Es ist ein Lohn- und Gehaltskonto anzulegen und zu führen. Grundlage für die Überprüfung durch das Finanzamt und die Krankenkassen ist das Gehaltskontenblatt. Der Verein hat das Gehalt der Arbeitnehmer sowie die damit verbundenen Abzüge anhand der Steuertabellen und der Beitragstabellen der zuständigen Krankenkassen zu berechnen und den Arbeitnehmern auszuzahlen. Auch insoweit haftet der Verein als Arbeitgeber für die Richtigkeit der Abführung.

Zudem sind bei Einstellungen von Arbeitnehmern die neuen gesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, welches seit dem 18.08.2006 in Kraft getreten ist

Leserkommentare
von Radames111 am 10.01.2013 19:03:23# 1
Der Hinweis auf die "neuen" gesetzlichen Regelungen ab August 2006 und auf das Einziehen der Lohnsteuerkarte deuten darauf hin, dass dieser Artikel uralt und womöglich auch in einigen anderen Angaben nicht mehr aktuell ist. Der Verfasser wird sicherlich in Kürze eine überarbeitete Fassung veröffentlichen.
Vielen Dank schon mal !


    
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