Zur Verpflichtung der Erstattung von "Hinsendekosten"

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Zu den erstattungsfähigen Kosten beim Verbrauchsgüterkauf

Das Widerrufsrecht hat sich gerade im Bereich sogenannter Fernabsatzverträge als effektiver Schutz des Verbrauchers herausgestellt. Diesbezüglich war jedoch noch die Frage ungeklärt, wer die sogenannten „Hinsendekosten“ im Falle eines Widerrufs zu tragen hat. Bzgl. der Rücksendekosten  ist das Gesetz insoweit eindeutig:

„Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“

Oliver Schmidt
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Abweichende Regelungen sind diesbezüglich nur bis zu einem Warenwert von EUR 40,00 zulässig (§ 357 II S. 2 BGB).

Hinsichtlich der Hinsendekosten gibt es keine gesetzliche Regelung, was zunächst gegen eine Erstattung sprach. Insoweit stellte sich nun die Frage, ob dies gegen höherrangiges europäisches Recht verstieß.

Um dies zu klären hat der Bundesgerichtshof (Az. : VIII ZR 268/07; 07.07.2010) folgende Frage dem EUGH vorgelegt:

"Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"

Der europäische Gerichtshof entschied hier zugunsten des Verbrauchers. Die Belastung der Verbraucher mit derartigen Kosten widerspräche einer gerechten Risikoverteilung beim Verbrauchsgüterkauf. Darüber hinaus äußerste der EUGH die Befürchtung, dass sich durch die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Hinsendung der gelieferten Ware der Verbraucher dazu veranlasst sehen könnte, von seinem Widerrufsrecht Abstand zu nehmen.

Fazit: Auch die Hinsendekosten sind vom Unternehmer grundsätzlich zu erstatten.

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