Verbraucherrechte bei Gewinnzusage

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Freuen konnte sich ein Versandkunde über die Auszahlung eines Gewinns über 13.400,00 €. Dieser wurde ihm kürzlich per Gerichtsurteil vom 18.03.2010 des OLG Köln (AZ. 21 U 2/10) zugesprochen. Ihm ist folgendes passiert:

Er erhielt von einer Versandfirma neben einem Katalog folgendes Schreiben:

Yvonne König
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Lindenring 20a
06618 Naumburg
Tel: 03445-231354
E-Mail:
Mietrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht
Preis: 30 €
Antwortet: ∅ 24 Std. Stunden

"Und nun halten Sie sich fest, Herr..., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,00 € entfallen ist."

Daraufhin sandte der Kunde die Warenbestellung an die Versandfirma und rief gleichzeitig seinen Gewinn ab. Die Waren erhielt er. Der Gewinn blieb aus. Deshalb erhob er Zahlungsklage. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben ihm Recht. Nach Ansicht der Gerichte enthielt dieses Schreiben eindeutig eine Gewinnzusage. Der Unternehmer muss dabei eine Gewinnzusage erfüllen, wenn er diese einem Verbraucher gesendet hat, vgl. § 661 a BGB. Dieser Nachweis gelang. Beim Kunden wurde hier auch durch diese Mitteilung der Anschein erweckt, den Preis bereits gewonnen zu haben. Denn inhaltlich ist das Schreiben so abgefasst worden, dass der Kunde auf einen Zahlungswillen des Versenders schließen durfte, zumal der Kunde als Gewinner namentlich benannt wurde. Willensmängel des Versenders spielen keine Rolle. Deshalb kann der Versender nicht etwa mit Erfolg einwenden, er habe es mit der Gewinnausschüttung gar nicht so ernst gemeint (§ 118 BGB). Nicht auf seine Sichtweise, sondern auf die des Kunden kommt es an. Maßstab ist, was ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstehen durfte (analog §§ 133, 157 BGB). Die Gerichte nahmen daher richtigerweise die Versandfirma beim Wort und ließen sie in Höhe des mitgeteilten Gewinns haften. Dem standen auch nicht einbezogene Teilnahmebedingungen entgegen. Kleingedruckte bzw. in zarter Schrift verfasste oder auf der Rückseite befindliche Einschränkungen schaden nämlich nicht, wenn die Zusage auf Gewinn optisch hervorgehoben wurde. Denn dann rechnet der Verbraucher nicht mit "versteckten" Einschränkungen zur Gewinnberechtigung in Geschäftsbedingungen. Derartige Klauseln wären "überraschend" und somit nicht wirksam (§ 305 c I BGB).

Der Fall zeigt auf, mit welchen schlechten Mitteln gearbeitet wird, um Verkaufsinteressenten zu locken. Bei derartigen Angeboten ist größte Vorsicht geboten. Nicht jede Werbung führt zur Haftung auf Gewinn. Entscheidend ist der jeweilige Fall. Auch muss der Kunde im Prozess den Versender nachweisen, was schwierig sein kann. Es besteht stets die Gefahr, dass letztlich Geschäfte geschlossen werden, die man an sich nicht wollte.

Zu begrüßen ist jedenfalls dieses - verbraucherfreundliche - Urteil und die Anwendung des § 661 a BGB. Der doch sehr lukrativen Werbemethode und dem damit verbundenen Rechtsmissbrauch wurde hier Einhalt geboten. Allein mittels des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist dies nur unzureichend möglich.

Hinweise: Gewinnzusagen im Zusammenhang mit der Anbahnung von Versandhandelsgeschäften können u.U. auch das eigentliche Versandhandelsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) nichtig machen. Zudem kann im Einzelfall das Verhalten des Versenders einen (versuchten) Betrug darstellen. Auch hat der BGH jüngst in Werbesendungen, denen Warenkataloge und unwahre irreführende Gewinnmitteilungen beigefügt waren, eine strafbare Werbung nach § 16 UWG gesehen.

Weiterer Hinweis für Verbraucher: Ein etwaiger Anspruch auf Gewinnauszahlung aus § 661 a BGB verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB). Fälligkeit tritt regelmäßig mit Zugang der Gewinnzusage ein. Allerdings wird die Ansicht vertreten, dass der Verbraucher den Anspruch schon binnen 6 Monaten seit Zugang geltend machen müsse, um eine Verwirkung seiner Rechte auszuschließen.

Weiterer Hinweis für den Versender: Wenn er schon diese Form der Werbung wählt, dann muss er von vorneherein deutlich machen, dass lediglich eine Gewinnchance besteht, um eine Haftung auszuschließen.

- Beitrag (Stand: 07.05.10) -

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