Unverzügliche Übermittlung der Widerrufsbelehrung nach einem Kauf bei ebay

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Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2012

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar nach Ende einer „Ebayauktion“  kann rechtzeitig sein, um die nach § 355 II BGB verkürzte  Widerrufsfrist von 14 Tagen auszulösen.

Dies entschied das OLG Hamm in einem Urteil vom 10.01.2012 und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund.

Im zu entscheidenden Sachverhalt sind beide Parteien Versandhändler. Ein von der Klägerin beauftragter Privatkunde „ersteigerte“ einen Artikel der Beklagten bei ebay. Das Angebot endete ca. 49 Stunden nach Abgabe des Höchstgebots durch den Lockvogel.  Unmittelbar nach Ende der Auktion übermittelte die Beklagte dem „Lockvogel“ eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht.  Da der Vertrag bereits mit Abgabe des Höchstgebots, also knapp 49 Stunden früher zustande gekommen war, sei die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich i.S.v.  § 355 II BGB mitgeteilt worden. Es könnte allenfalls die einmonatige Widerrufsfrist laufen. So die Auffassung der Klägerin.

Dies  sah das OLG nicht so. Die auch knapp 49 h nach Vertragsschluss erfolgte Übermittlung sei noch „unverzüglich“ i.S.v. § 355 II BGB erfolgt.  Da dem Anbieter erst nach Auktionsende die Identität des Vertragspartners bekanntgegeben wird, ist ein früheres Handeln des Anbieters faktisch nicht möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das aktuelle Höchstgebot mehrfach überboten wird. Danach müsste der Unternehmer jedem Bieter, ob erfolgreich oder nicht, eine gesonderte Widerrufsbelehrung zukommen lassen.  Dies ist für den Unternehmer nicht zumutbar. Diesem muss zugstanden werden erst nach Auktionsende dem letztlich erfolgreichen Käufer die Widerrufsbelehrung zu zuschicken. Auch der Verbraucher wird hierdurch nicht länger als unvermeidbar nötig über ein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen, da er bis Auktionsende nicht sicher sein kann, ob der geschlossene Vertrag Gültigkeit behalte.

Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2012

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