Push the Button! Warum Sie trotz neuer Vorschriften zum Verbraucherschutz vor Abo-Fallen nicht sicher sind

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Abo-Falle, gewerbe-auskunftszentrale.de, Button-Lösung, Inkasso, Verbraucherschutz
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Neue "Button-Lösung" hält die Betreiber von Abo-Fallen nicht auf. Auf welche neuen Tricks der Abzocker Sie im Internet achten müssen und wie Sie sich dagegen wehren.

Mit einem Klick zum Abo und in die Kostenfalle. Die Berichte in Print und TV sind voll mit Schicksalen deutscher Verbraucher, die bei ihrer Suche nach einem Kochrezept oder einem (eigentlich kostenlosen) PC-Programm von diversen Webseitenbetreibern mit teilweise miesen Tricks zum Abschluss eines teuren Abonnements gebracht wurden. Ob kaum zu lesende oder versteckte Kostenhinweise oder „Vertragsangebote“, die einem behördlichen Schreiben täuschend ähnlich sehen: die Abo-Fallensteller sind kreativ, um schnelles Geld zu verdienen.

Zahlt der getäuschte Verbraucher die Rechnungen nicht, wird’s schnell richtig teuer. Mahnschreiben folgt auf Mahnschreiben und die ganze Angelegenheit landet schließlich bei mehr oder weniger seriösen Inkassounternehmen oder Inkassoanwälten. Obwohl die Abo-Fallensteller wissen, dass sie entweder die Unachtsamkeit oder Unwissenheit der Verbraucher aufs Übelste ausnutzen und damit eigentlich kaum eine rechtliche Handhabe gegen zahlungsunwillige „Kunden“ haben, versuchen sie alles, um an Ihr Geld zu kommen. Die kühle Kalkulation dahinter ist offensichtlich. Von 1000 angemahnten Verbrauchern wird schon ein gewisser Prozentsatz aus Angst vor einem teuren Rechtsstreit freiwillig zahlen. Viele Verbraucher scheuen auch den Weg zum Rechtsanwalt, weil sie inzwischen so zermürbt sind oder denken, dass sie „eh keine Chance haben“. Mit jedem Brief steigen die Mahngebühren und es werden immer wüstere Drohszenarien aufgebaut, auf das die getäuschten Verbraucher irgendwann die Brieftasche zücken.

Mahnungen und Drohszenarien

Hierbei tut sich z.B. die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit Sitz in Düsseldorf und Betreiber eine Website namens gewerbe-auskunftszentrale.de hervor. Das Unternehmen verschickt an Verbraucher, die in seine Abo-Falle geraten sind, Mahnungen, in denen auf ein Urteil des Amtsgericht Düsseldorf hingewiesen wird, in denen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH angeblich Recht bekommen hat. Mit markigen Worten wird der Verbraucher darauf hingewiesen, dass ein Gerichtsverfahren aussichtslos sei. Dabei wird wissentlich verschwiegen, dass das genannte Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig aufgehoben (Urteil OLG Düsseldorf v. 14.02.2012 Az. : I-20 U 100/11) wurde und das Unternehmen somit in letzter Instanz unterlegen war. Die von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH beauftragte „Deutsche Direkt Inkasso GmbH“ verschickt nach einiger Zeit auch noch Vordrucke von einem Mahnbescheid, in denen der Name des Betroffenen eingetragen ist und erzeugt damit enormen Druck. Allerdings ist der Vordruck eine leere Drohung, denn gegen einen solchen Mahnbescheid reicht es einen Widerspruch einzulegen und das Unternehmen wäre gezwungen, den für das Unternehmen aussichtslosen Gerichtsweg zu beschreiten. Doch die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ist mitnichten das einzige Unternehmen, das sich solcher undurchsichtigen Tricks bedient, um den Verbraucher in die Enge zu treiben und ihn schließlich zur Zahlung zu bewegen.

Die neue „Button-Lösung“

Darauf hat die Politik nun reagiert und die sogenannte „Button-Lösung“ eingeführt. Seit dem 1. August 2012 muss jeder Betreiber eines Internet-Shops vor der kostenpflichtigen Bestellung durch den Verbraucher einen extra Zwischenschritt einbauen, der dem bestellenden Kunden verdeutlicht, dass er eine Willenserklärung zu einem Vertragsschluss abgibt und kostenpflichtig Waren oder Dienstleistungen bestellt. Das Unternehmen muss gemäß § 312g Absatz III BGB die Bestellsituation so ausgestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Dies erfolgt meist durch einen „Button“, also einer Schaltfläche der darauf hinweist, dass der Verbraucher mit einem Bestätigungsklick „jetzt verbindlich bestellt“, „kostenpflichtig bestellt“ etc. Wenn ein Unternehmen diese Vorschrift nicht beachtet, kommt gemäß § 312g Absatz IV BGB kein Vertrag zustande.

Klingt auf den ersten Blick eigentlich gut und sicher, zumal die genannte Schaltfläche klar lesbar sein muss. Doch wie gesagt, die Abo-Fallensteller sind kreativ, wenn es ums schnelle Geld geht.

Die neuen Tricks der Abo-Fallensteller

Denn diese durchaus sinnvolle Verbraucherschutzbestimmungen umgehen einige Websiten einfach dadurch, dass sie ihr Angebot an Waren und Dienstleistungen offiziell nur an Gewerbetreibende richtet, für die die Verbraucherschutzvorschriften, also auch die neue „Button-Lösung“ nicht gelten. Das dieser Trick allerdings nicht legal ist, wissen wohl die wenigsten. Denn das Verbraucherschutzrecht soll grundsätzlich zwingenden Charakter haben, also auch dann gelten, wenn z.B. der Verbraucher durch anderweitige Gestaltung des Vertrages dazu gebracht werden soll, auf seine Verbraucherrechte zu verzichten. Die einzige Ausnahme von diesem im § 312i BGB gesetzlich vorgeschriebenen Umgehungsverbot findet sich in § 312g Absatz II BGB für Finanzdienstleistungen. Solche Dienstleistungen bieten jedoch die wenigsten Abo-Fallensteller anbieten.

Es nützt also nichts, auf einer Website oder in den AGB´s mehr oder weniger deutlich zu formulieren, dass nur mit anderen Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden Verträge abgeschlossen werden. Insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen sein Angebot erkennbar auf Verbraucher abgestimmt hat oder die Waren und Dienstleistungen liefert bzw. anbietet, obwohl die Verbrauchereigenschaft für das Unternehmen erkennbar war.

Ihr Weg aus der Abo-Falle

Sollten Sie also von einem solchen Umgehungsversuch betroffen sein, weisen Sie den Abo-Fallensteller auf die Rechtsfolge des § 312g Absatz IV BGB hin und verdeutlichen Sie, dass Sie Verbraucher sind und dies auch erkennbar war. Leider ist es aber vielfach so, dass ein Schreiben eines Verbrauchers nicht die erhoffte Wirkung hat oder gar ignoriert wird. In diesen Fällen sollten Sie nicht zögern einen Anwalt zu beauftragen, bevor z.B. ein Mahnbescheid ausgestellt wird.

Auf gar keinen Fall sollten Sie Rechnungen oder Mahngebühren begleichen, auch nicht unter Vorbehalt o.ä.! Dann sehen Sie Ihr Geld im Zweifel nie wieder oder Sie müssen den Gang zum Gericht wagen.

Übrigens, sollten Sie sich mit einem Anwalt gegen die Abo-Fallensteller zur Wehr setzen, so können Sie Ihre Anwaltskosten grundsätzlich als Schadensersatz erstattet verlangen. Sie sollten also die Beauftragung eines Anwalts nicht aus Kostengründen scheuen oder einfach abwarten, in der Hoffnung, dass die Abzocker irgendwann Ruhe geben. Im Zweifel erspart Ihnen ein Anwalt viel Ärger und viel Geld.

Das könnte Sie auch interessieren
Verbraucherschutz Banken zocken ihre Kunden ab. Ihre Rechte bei zu hohen Dispozinsen und Bankgebühren