Mehr Rechte für Gas- und Stromkunden

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Gaskunden ein weiteres Mal gestärkt und eine von vielen Gasversorgern in ihren Verträgen genutzte Klausel zur einseitigen Anpassung der Preise für unwirksam erklärt, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteilige (Urteil vom 28.10.2009 Az. : VIII ZR 320/07). Die Klauseln sähen nur das Recht des Versorgers vor, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Bezugskosten den Preis zu senken. Damit hätten die Unternehmen die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Die Entscheidung ist für unzählige Kunden mit so genannten Gas-Sonderverträgen von großer Bedeutung.

Sie fragen sich nun zu Recht, ob sie zu viel gezahlte Entgelte von ihrem Gasanbieter zurückverlangen können. Der gesetzliche Anspruch ergibt sich aus § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss, wer "ungerechtfertigt" zu hohe Summen verlangt
und erhalten hat, diese zurückzahlen. Dies gilt jedoch nicht zwingend für Tarifkunden, also Kunden der Grundversorgung. Für diese entscheidet im Streitfall das Gericht und prüft, ob die Preiserhöhung "billigem Ermessen" entspricht. Für Kunden mit einem Sondervertrag im Bereich der Strom- bzw. Gasversorgung, welcher also hinsichtlich des Preises vom sog. Grundtarif abweicht, fordert der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 15.07.2009 zusätzlich, dass sich auch die Preiserhöhungsklauseln in Strom- bzw. Gassonderverträgen an den für die Preiserhöhung geltenden Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zu orientieren haben.

Jörg Braun
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Die Chancen desjenigen Sondervertragskunden, der seine Jahresrechnungen unter Vorbehalt gezahlt hat oder aber Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt hat, stehen gut, das zuviel gezahlte Entgelt zurückzubekommen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 29.05.2009) hat aber auch der Verbraucher ein Rückforderungsrecht, der keinen Widerspruch gegen die mitgeteilte Preiserhöhung eingelegt hat. Danach könne der Gaskunde nicht gezwungen werden, zur Wahrung seiner Rechtsposition sich gegen eine etwaige Erhöhung sofort zu wehren, wenn zeitnah ggf. eine Ermäßigung erfolgt. Ohne dass ihm der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann, muss dem Kunden zugebilligt werden, die weitere Entwicklung der Gaspreise zumindest in einem absehbaren Zeitraum abzuwarten und dann zu
entscheiden, ob er Rückforderungsansprüche geltend macht. Hinzu kommt, dass von einer gesicherten Rechtslage bislang nicht auszugehen war und der Kunde daher nicht wissen konnte, dass er unter Umständen zur Zahlung der Preiserhöhungen gar nicht verpflichtet war.
Der Versorger, der trotz der nunmehr bekannten Rechtsprechung zu den Preisanpassungsklauseln seine unwirksamen Klauseln beibehält und auf dieser Grundlage auch noch erhöhte Preise entgegennimmt, kann sich gegenüber seinem Kunden nach Ansicht
des Bundesgerichtshofes schadenersatzpflichtig machen. Grundsätzlich verjähren die Rückforderungsansprüche der Kunden innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Kunde Kenntnis von ihnen erlangt hat, spätestens jedoch in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Im Ergebnis kommt für die Kunden eine Rückforderung der geleisteten Erhöhungen in diesen Zeiträumen in Betracht. Daneben können evtl. zu viel gezahlte Beträge, die an sich verjährt wären, im Wege der Aufrechnung dem Versorger noch entgegengehalten werden.

Braun
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht


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