Können FlexStrom-Kunden bald mit Rückzahlungen rechnen?

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigenen Angaben Ende letzten Jahres Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben, um die FlexStrom AG zu veranlassen ein Berichtigungsschreiben an seine Kunden zu versenden. In dem Schreiben soll klargestellt werden, dass eine von dem Stromanbieter in Werbeflyern mitgeteilte Preiserhöhung nicht wirksam ist (Quelle: http://www.vzhh.de).

Die Kunden buchten ein sog. Strompaket für ein Jahr und zahlten im Voraus einen Paketpreis. Während des laufenden Vertragsjahres versandte FlexStrom als Werbeflyer getarnte Preiserhöhungen, obwohl die Geschäftsbedingungen keine entsprechende Klausel Preiserhöhungsklausel beinhaltete.  Viele Kunden haben die als Infopost versandten Werbeflyer ohne zu lesen weggeworfen, da sie diese nur für Werbung hielten. Zumeist kamen die erhöhten Tarife erst in den Jahresabschlussrechnungen ans Tageslicht, als entsprechende Nachzahlungen gefordert wurden. Das anfangs günstige Angebot entpuppte sich dann für viele Kunden, im Nachhinein als eine teure Angelegenheit.

Die Verbraucherzentrale Hamburg will mit der Unterlassungsklage diese Praxis beenden und erreichen, dass die betroffenen Verbraucher hinreichend informiert werden.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens steht Kunden, die bereits einen nachträglich erhöhten Preis gezahlt haben möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch zu.  Dies wird allerdings im Einzelfall auf Grundlage des jeweils abgeschlossenen Vertrages zu prüfen und berechtigte Ansprüche notfalls mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen sein. In jedem Fall sollte die Jahresabschlussrechnung genau geprüft und bei Fehlern widersprochen werden.