Jus Direkt mahnt ab wegen Verletzung von Informationspflichten

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Wer auch als Kleinunternehmer auf eBay handelt, muss verbrauchsrechtliche Vorschriften – Widerrufsrecht und Belehrungspflichten – beachten.

Die Kanzlei Jus Direkt (Berlin) versendet derzeit Abmahnungen wegen angeblich begangenen Verletzungen verbraucherrechtlicher Vorschriften. Die Mandantin ist ein mittelständischer Anbieter von Softwarelizenzen auf eBay. Abgemahnt wurde ein Kleinunternehmer, der ähnliche Produkte vertreibt.

Gemäß der Mandantin schließt der Abgemahnte das Widerrufsrecht für sog. Aktivierungsschlüssel für Verbraucher aus bzw. belehrt Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Der Abmahner verweist auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, das am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist. Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist mittlerweile in §355 BGB geregelt und beträgt demnach 14 Tage.

Neben dem Unterlassungsanspruch wird gegen den Adressaten des Schreibens Anspruch auf Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Die zu zahlenden Anwaltskosten beliefen sich auf 745,40 Euro. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz zu leisten.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Für digitale Waren beginnt die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs.2 Nr.2 BGB mit Vertragsschluss und nicht mit Übergabe an eine Versandperson.

Werden digitale Güter allerdings auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt (wie einer CD oder einer DVD), so gelten sie nicht mehr als digitale Waren, sondern als regulärer Warenverkauf. In diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist mit der Lieferung der Sache nach § 356 Absatz 2 Nr. 1 BGB.