Irreführung mit Treuepunkten
Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Irreführung, unlauter, irreführende Geschäftspraxis, Treuepunkte, VerbraucherschutzEinseitige und vorzeitige Beendigung einer Treuepunkteaktion eines Supermarktes ist rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 entschieden, dass eine für einen bestimmten Zeitraum beworbene Treuepunkteaktion nicht vorzeitig einseitig durch den Anbieter beendet werden darf (Az.: I ZR 175/12).
Supermarktkette warb mit Treuepunktaktion und beendete diese vorzeitig
Die REWE Markt GmbH Köln startete eine Rabattaktion im Zusammenhang mit dem Messerspezialisten Zwilling, in dem REWE seinen Kunden ein Rabattheft mit nachfolgender Erklärung ausgab:
seit 2005
"Jetzt sammeln und bis zum 06.08.2011 in Ihrem Markt einlösen".
Die Kunden konnten mit dem Erwerb von Waren bei REWE sog. Treuepunkte erwerben und auf diese Weise Messer der Marke Zwilling zu einem vergünstigten Preis erhalten. Die Rabattaktion wurde allerdings am 09. Juni 2011 vorzeitig und einseitig beendet, so dass die Kunden, die bis zu diesem Zeitpunkt Treuepunkte gesammelt hatten, keine Möglichkeit mehr der in Aussicht gestellten Einlösung der Rabattmarken hatten. Konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer zeitlichen Verkürzung der Rabattaktion bestanden nicht, da den Kunden hierüber in den Verkaufsbedingungen nichts mitgeteilt worden war.
Erst Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - dann Klarstellung durch den BGH
Gegen die vorgenannte geschäftliche Handlung der REWE Markt GmbH Köln klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Bundesgerichtshof befand die einseitige und vorzeitige Beendigung der oben beschriebenen Rabattaktion für rechtswidrig, weil irreführend im Sinne von §§ 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG.
Investitionserwartung der Verbraucher darf nicht getäuscht werden
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs pro Verbraucherschutz sind immer zu begrüßen. Im konkreten Fall wurden die Kunden in den Verkaufsbedingungen nicht darüber aufgeklärt, dass die Rabattaktion auch vor dem Einlösedatum einseitig beendet werden kann, wenn die Kapazität der beworbenen vergünstigten Waren nicht ausreicht. Damit wurde die Investitionserwartung der Verbraucher aber getäuscht. Dies ist unlauter, weil insoweit eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen wurde.
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