Urheberrechtlich geschütztes Werk bei Youtube entdeckt?

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Auskunft von Youtube

Sie haben das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Film oder haben bei einem Seminaranbieter bzw. einer Hochschule einen Vortrag gehalten und finden diesen nun von einem "Unbekannten" bei Youtube online gestellt und wissen nicht, wer das Video hochgeladen hat? 

Dann können Sie bei Youtube einen Auskunftsanspruch geltend machen, um mehr zu erfahren. Dieser ergibt sich aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Demnach kann Auskunft über Namen und Anschrift der Hersteller verlangt werden. 

Ist der Name nicht bekannt, stellt sich die Frage, was mit einer "Anschrift" gemeint ist. Selten geben diejenigen, die bei Youtube ein Video hochladen, ihre (echte) Anschrift an. Wohl aber melden diese sich mit einer E-Mail Adresse an. Ob die "E-Mail Adresse" auch eine Anschrift ist und demnach Auskunft darüber von Youtube verlangt werden kann, damit hatte sich kürzlich das OLG Frankfurt beschäftigt (OLG Frankfurt, 22.8.2017, 11 U 71/16, vgl. hierzu die Pressemitteilung) und den Anspruch anerkannt.

Nicht gedeckt vom Auskunftsanspruch sind jedoch die Herausgabe von (i) Telefonnummer und/oder (ii) IP-Adresse. 

Entstehen für die Auskunft Kosten, können diese als "notwendige Kosten de Rechtsverfolgung" auch ersetzt verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechteinhaber über eine eigene Inhouse-Rechtsabteilung verfügt (so der BGH, 26.4.2017, I ZB 41/16, abrufbar hier).

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