Studenten dürfen digitalisierte Werke in Bibliotheken nutzen

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Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht für öffentlich zugängliche Bibliotheken

Lehrbücher und ähnliche Werke dürfen von einer Universität digitalisiert werden und ausnahmsweise als Datei den Studenten in Bibliotheken zur Verfügung gestellt werden, obwohl die Gefahr der weiteren Vervielfältigung besteht.

Die Technische Universität Darmstadt hatte ein Lehrbuch des Eugen Ulmer Verlages nach dem Erwerb digitalisiert. Anschließend stellte die TU die Datei den Studenten an elektronischen Leseplätzen (Terminals) in der zugehörigen Bibliothek zur Verfügung. Der Verlag bot daraufhin der TU E-Books mit der fraglichen Datei zum Kauf an, was die TU jedoch ablehnte. Daher klagte der Eugen Ulmer Verlag gegen die TU mit der Begründung, ihm allein stünde als Urheber das Recht auf Vervielfältigung aus §§ 15, 16 UrhG zu.

Carsten Herrle
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Nachdem das OLG Frankfurt dem Kläger Recht gegeben hatte, wollte der BGH als nächste Instanz die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von Werken bei deren Digitalisierung und Zugänglichmachung für die Studenten dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Ausnahme für öffentliche Bibliotheken

Der EuGH entschied, dass es von dem Grundsatz, dass der Urheber allein das Vervielfältigungsrecht innehat, eine Ausnahme für öffentlich zugängliche Bibliotheken gebe. So könnten Mitgliedstaaten der EU „bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen", wenn öffentliche Bibliotheken „Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen". Auf diesen Ausnahmefall könne sich die Beklagte berufen.

Die Zweckbestimmung einer öffentlichen Bibliothek, die Forschung sowie private Studien zu fördern, umfasse aber nicht die Erlaubnis, von dem digitalisierten Werk Kopien auf einem USB-Stick zu speichern oder es auszudrucken. Gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs an den Rechteinhaber sei eine entsprechende Regelung der Mitgliedsstaaten allerdings erlaubt.

EuGH, Urteil v. 11. September 2014 – C-117/13

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