Rechtliche Pflichten für Google und Youtube

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Was müssen die Webseitenbetreiber im Fall einer Urheberrechtsverletzung tun?

Wenn ein Video auf Youtube gegen die Urheberrechte eines Künstlers verstößt, ist dieser ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Das ist rechtlich klar. Doch wie herausfinden, wer sich hinter dem Nutzernamen verbirgt? In der Regel ist man auf Youtube selbst angewiesen, um herauszufinden, gegen wen sich das Schadenersatzbegehren richtet. Doch was genau muss der Konzern wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht preisgeben? Gilt es da nicht auch, die Persönlichkeitsrechte des Nutzers zu schützen?

Urheberrechte wie durchsetzen?

Über einen solchen Fall entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern auf Youtube öffentlich gemacht wurden.

Bernd Fleischer
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Als das Unternehmen von Youtube und Google die Namen und Anschriften der Betroffenen erbat, erklärten diese, dass die Daten nicht vorlägen. Das Unternehmen bat sodann um die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer. Als sie damit keinen Erfolg hatten, klagten sie vor Gericht auf Auskunft.

Ansprüche im Urhebergesetz

In erster Instanz hatte das Landgericht entschieden, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe bestehe. Das Urhebergesetz sähe lediglich einen Anspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift vor. Beides hätten den Konzernen nicht vorgelegen. Einen weitergehenden Anspruch gäbe es nicht.

Das OLG änderte dies insofern ab, als dass es jedenfalls einen Anspruch auf Auskunft über die E-Mail-Adresse der Nutzer bejahte. Denn den Bergriffen "Anschrift" und "Adresse" komme im deutschen Sprachgebrauch keine unterschiedliche Bedeutung zu. Unter "Adresse" fiele aber dem Wortsinn nach auch die E-Mail-Adresse. Den geänderten Kommunikationsgewohnheiten der deutschen Gesellschaft und dem Siegeszug des elekonischen Geschäftsverkehrs müsse mit einer entsprechenden Interpretation Rechnung getragen werden.

Weiterführende Auskunft?

Zwar enthalte auch der Begriff der "IP-Adresse" das Wort "Adresse" als Bestandteil. Dem komme hier aber eine andere Bedeutung zu, so die Richter. Denn anders als oben, wo Adresse jenen Ort bezeichnet, an den man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht, identifiziert "IP-Adresse" das Endgerät, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen wird. Zur Kommunikation dient sie aber nicht.

Auch die Telefonnummer sei traditionell von dem Begriff der Anschrift getrennt. Der von den Klägern angeführte Begriff der "Telefonanschrift" sei ungebräuchlich und könne eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.

Youtube, Google und Co. trifft daher in Zukunft allein die Pflicht, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer im Falle einer Urheberrechtsverletzung preiszugeben und gegebenenfalls die Anschrift und den Namen, wenn ihnen diese vorliegen. Da aber jedenfalls eine Anmeldung ohne richtige E-Mail-Adresse nicht möglich ist, kommt der Entscheidung erhebliche Bedeutung zu. Inwiefern eine Identifizierung in der Praxis allein durch eine E-Mail-Adresse gelingt, bleibt dennoch abzuwarten.

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