OLG Saarbrücken bestätigt Störerhaftung eines Registrars nach Kenntniserlangung

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Das OLG Saarbrücken hat ein Urteil des LG Saarbrücken bestätigt, nach dem der Registrar als Störer für Urheberrechtsverletzungen unter der von ihm angemeldeten Domain haftet, nachdem er von den angeblichen Verstößen Kenntnis erlangt hatte. Der Rechteinhaber hatte in dem vor dem LG verhandelten Fall darauf hingewiesen, dass eines seiner Werke auf der registrierten Domain h33t.com unerlaubt zum Tausch angeboten werde. Der Rechteinhaber/Kläger forderte daraufhin die Dekonnektierung der Domain durch den Registrar, was nicht geschah. Nach dem Urteil des LG vom 15. Januar 2014 (7 O 82/13) legte der beklagte Registrar Berufung beim OLG ein.

Das OLG Saarbrücken führte aus, dass der Registrar nach dem Hinweis auf die (angeblichen) Urheberrechtsverletzungen die Möglichkeit gehabt habe, die Domain zu dekonnektieren. Indem er jedoch „nicht alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern", habe er als Störer die ihm obliegenden Prüf- und Handlungspflichten verletzt. Eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe indes nicht, weil er selbst die Inhalte nicht ins Netz gestellt und auch nicht die für die Speicherung erforderlichen Server bereitgestellt habe.
Nach dem Hinweis hätte der Registrar das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren müssen. Der Hinweis des Klägers sei „ausreichend konkret gefasst" gewesen. Zudem wurde der Registrar sogar auf Urteile aus England von 2013 hingewiesen, nach denen der High Court of London den größten Internetanbietern verboten hatte, Kunden den Zugang unter anderem zur Domain h33t.com zu gewähren.

Carsten Herrle
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OLG Saarbrücken, Urteil v. 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14

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