Haftung einer Tauschbörse wegen einer Urheberrechtsverletzung

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Mit Urteil vom 06.07.2010 entschied das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: 1-20 U 8/10 ) zugunsten der Tauschbörse Rapidshare.

Die Tauschbörse haftet nicht für eine Urheberrechtsverletzung, die durch Nutzer von Rapidshare begangen wird. Die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kann der Tauschbörse nicht zugerechnet werden.

Naser Mansour
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
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Urheberrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht

Die Tauschbörse sei weder Täter noch Teilnehmer etwaiger Urheberrechtsverstöße. Das Gericht geht davon aus, dass die Mehrzahl der Nutzer von Tauschbörsen die Dienste zu erlaubten Zwecken nutzen.