Filesharing-Kläger unterliegt vor Gericht wegen Sicherheitslücke im Router

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Abmahner muss Vorwürfe nachweisen

Weil ein bestimmter zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung eingesetzter Router Sicherheitslücken aufwies, hatte die Filesharing-Klage der Rechteinhaberin gegen den Anschlussinhaber vor dem AG Braunschweig keinen Erfolg.

Die Constantin Filmverleih GmbH klagte gegen einen Anschlussinhaber auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Der Beklagte soll in einer Tauschbörse illegal den Film „Resident Evil: Afterlife 3D" 2010 insgesamt 14 Mal zum Download angeboten haben. Zumindest ermittelte die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH insofern die IP-Adresse des Beklagten. Die Klägerin und Rechteinhaberin verschickte daraufhin eine Abmahnung. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die geforderte Schadenssumme nebst Anwaltskosten (insg. 1106 €) nicht.

Carsten Herrle
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Telekom-Router mit Sicherheitslücken

Der Beklagte bestritt die Begehung der Rechtsverletzungen und legte dar, dass er damals über den Telekom-Router „Speedport W 504V" ins Internet gegangen sei. Zwar sei dieser sowohl mit einem Passwort als auch mit der Verschlüsselungstechnik WPA2 gesichert gewesen. 2012 wurde allerdings bekannt, dass dieses Modell auffallende Sicherheitslücken aufwies. So konnten auch Dritte über den Zugang ins Internet gelangen, sofern die WPS-Funktion aktiviert war. Da der Beklagte den Router automatisch hat konfigurieren lassen, musste das Gericht davon ausgehen, dass diese Funktion aktiviert war.

Keine tatsächliche Vermutung bzgl. des Beklagten

Weiter gab der Beklagte an, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen in einem Mehrfamilienhaus wohne und seine Frau über einen anderen Computer Zugang zum WLAN habe und damals gehabt habe. Somit hat der Beklagte nach Ansicht des Gerichts im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast einen Sachverhalt genannt, der die Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses eines Dritten beinhaltet.

Dafür dass die WPS-Funktion nicht aktiviert war zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung, gebe es keine Hinweise. Eine dementsprechende Behauptung der Klägerin sei erkennbar eine Behauptung ins Blaue hinein, denn sie stehe „in unüberbrückbarem Widerspruch zu den vom Beklagten vorgelegten Produktwarnungen der Telekom und von heise-online".

AG Braunschweig, Urteil v. 27. August 2014 – 117 C 1049/14

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