Die Verwendung von Musikstücken als Handy-Klingelton

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Von Rechtsanwalt Sebastian Trost

Der ein oder andere gequälte Zuhörer dürfte durch das aktuelle Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 18.01.2006 in seiner Ahnung bestätigt werden: Musikstücke werden durch die Verwendung als Handy-Klingelton entstellt. ( Az 5 U 58/05)

Geklagt hatte der Komponist des bekannten Popliedes „Rock my Life". Er wandte sich dagegen, dass sein Lied ohne seine Zustimmung über das Internet als Handy-Klingelton zum Anhören und Download angeboten wurde und sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte seine Meinung und sah in der Verwendung seines Liedes als Handy-Klingelton eine Verbreitung eines unerlaubt bearbeiteten und damit entfremdeten Musikstückes.

Bei dem Rechtsstreit stellte sich aber die wichtige Frage: Was ist der Unterschied zwischen dem – über die GEMA – erlaubten Abspielen eines Liedes über das Radio und dem – trotz GEMA Lizenzierung - unerlaubten Abspielen eines Liedes als Handy-Klingelton? Unabhängig von der Qualität eines Klingeltons mache nach Ansicht der Hamburger Richter der Verwendungszweck der Melodie den entscheidenden Unterschied:

Ein Künstler wolle mit seinem Musikstück ein „sinnlich-klangliches" Erlebnis beim Zuhörer hervorrufen. Die Nutzung der Musik als Klingelton entfremdet das Lied jedoch als bloßes Erkennungszeichen für einen eintreffenden Anruf und zerstört damit den ursprünglich vorhandenen künstlerischen Gehalt.

Dieses wird nicht nur daraus ersichtlich, dass das Originallied bei einer Nutzung als Handy-Klingelton regelmäßig gekürzt und digital bearbeitet wird. Vor allem zeige das Verhalten des Konsumenten eines Handy-Klingeltones schon die Zweckentfremdung und den fehlenden künstlerischen Gehalt des Klingeltons: Während es dem „Normalhörer" eines Liedes vor allem auf die Melodie und das Genießen der Komposition in voller Länge ankommt, verhält sich der Nutzer eines Handy-Klingeltons genau umgekehrt: Ihm komme es nur darauf an, die Rufmelodie möglichst schnell zu unterbrechen, um den Anruf anzunehmen.

Der künstlerische Gehalt der Melodie sei somit bei einer Nutzung als Klingelton vollkommen nebensächlich geworden und die Musik würde eher als bloßes Merchandisingprodukt dienen. Dieses stelle einen Eingriff in das Urheberrecht des Komponisten nach §§ 14, 23 Urhebergesetz dar. Dieser Eingriff könne nicht durch eine Lizenzierung durch die GEMA gerechtfertigt werden. Die GEMA vergibt nur die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte an Musikstücken. Sie ist jedoch nicht befugt, die Bearbeitung und Entfremdung eines Musikstückes als Handy-Klingelton zu erlauben.

Bedeutet dieses nun, dass Musikstücke nicht mehr als Handy-Klingelton verwendet werden dürfen? Auch wenn sich das mancher wünschen mag, so weit gehen die Auswirkungen des Urteils dann doch nicht. Schließlich steht es dem Urheber eines Werkes frei, einer Nutzung seines Werkes als Handy-Klingelton zuzustimmen.

Die Konsequenz ist lediglich, dass der Inhaber der Urheberrechte immer ausdrücklich seine Erlaubnis zur Verwendung seiner Komposition als Handy-Klingelton geben muss. Die Lizenzierung durch die GEMA ersetzt dabei nicht die Zustimmung des Urhebers, sondern muss gesondert erfolgen. Fehlt diese Zustimmung, kann der Urheber die Verwendung der Melodie als Handy-Klingelton verbieten und ggf. Schadensersatz verlangen. Insofern werden durch das Urteil die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen von Komponisten und Künstler wesentlich gestärkt.


Rechtsanwalt Sebastian Trost
www.ra-trost.de

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