Die Geräteabgabe der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) für Smartphones, Tablets, PCs

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Aufforderungsschreiben der ZPÜ erhalten - wie sollten betroffene Händler reagieren?

Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) ist ein Zusammenschluss mehrerer deutscher Verwertungsgesellschaften. Sie ist damit betraut, gegenüber Geräteherstellern, Importeuren und Händlern eine Abgabe für Geräte zu erheben, mittels derer Vervielfältigungen von urheberrechtlichen Werken hergestellt werden können. Die Geräteabgabe dient dazu, die Einbußen die Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten durch die freie Privatkopie entstehen zu kompensieren.

Was ist die Grundlage für die Erhebung der Gerätegebühren?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Geräteabgabe sind die §§ 54 ff. UrhG.

Nach altem Recht (bis zum 31. Dezember 2007) war eine Abgabe war für alle Geräte zu entrichten, die für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen „technisch geeignet" und „erkennbar bestimmt" waren.

Nach neuem Recht (seit dem 1. Januar 2008) soll für die Frage, ob ein bestimmter Gerätetyp abgabenpflichtig ist entscheidend sein, ob dieser für die Anfertigung relevanter Kopien „tatsächlich genutzt" wird. Die tatsächliche Nutzung soll durch neutrale empirische Untersuchungen bestimmt werden. Eine Abgabepflicht entfällt, sofern erwartet werden kann, dass die Geräte nicht zur Vervielfältigung genutzt werden. Ausgenommen werden zudem Geräte, deren relevante Vervielfältigung den Bagatellbereich nicht übersteigt. Bei einer Nutzung von unter 10 %  - relativ zur durchschnittlichen Gesamtnutzung des Typs. Bei Multifunktionsgeräten (Smartphones, Tablets, Pcs) muss die tatsächliche Nutzung zukünftig modell- und baureihenbezogen ermittelt werden. Eine generelle Abgabenpflicht, die bei Telefaxgeräten noch geboten war kommt nun nicht mehr in Betracht.    

Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung der Gebühren?

Bei der Höhe der Abgabe wird nun auf eine Verhandlungslösung gesetzt. Die Höhe soll danach zwischen der ZPÜ und den Industrieverbänden ausgehandelt werden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande ist die Schiedsstelle beim DPMA einzuschalten, welche einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

Aufforderungsschreiben der ZPÜ erhalten- wie sollten betroffene Händler reagieren?

Die ZPÜ versendet zurzeit Informationsschreiben an Hersteller, Händler und Importeure in welchen sie eine Pflicht zur Geräteabgabe suggeriert. Die Adressaten dieser Informationsschreiben werden zur Auskunftserteilung und Meldung aufgefordert. Eine Melde- und Auskunftspflicht besteht aber nur, wenn die betroffenen Geräte dem Grunde nach abgabenpflichtig sind. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht kann die ZPÜ dazu berechtigt sein, den doppelten Betrag einzufordern. Die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PCs sind aber laut Urteil des OLG München unverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Es kann daher nur dringend angeraten werden, vor Auskunftserteilung prüfen zu lassen, ob im konkreten Fall überhaupt eine Pflicht zur Geräteabgabe dem Grunde nach besteht. Insbesondere bei Smartphones, für welche die ZPÜ bis zu 36,00 Euro pro Gerät fordert ist die tatsächliche Nutzung von Baureihe und Modell zu beachten.          

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