Zitierfähiges Urteil gegen überhöhte Abmahnkosten bei "Filesharing"

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OLG Düsseldorf reduziert Streitwert nach Filesharing-Abmahnung

Ein Ehepaar erhielt eine anwaltliche Abmahnung wegen des vorgeblichen Uploads eines Musiktitels aus einem Chart-Container via Filesharing-Software. Nachdem sich die Eheleute zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weigerten, beantragten die Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die Streitwertfestsetzung von EUR 20.000,00 legten die Anschlussinhaber Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf reduzierte den Streitwert durch Beschluss auf EUR 2.500,00 und damit auch die streitwertabhängigen Anwaltskosten. (Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.2013, I-20 W 68/11)

Für die Streitwertfestsetzung könne es keine Rolle spielen, dass hoch festgesetzte Streitwerte zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Streitwert dürfe nicht zu einem Abschreckungsmittel zweckentfremdet werden. Dass auf Antragssteller- wie Antragsgegnerseite mehrere Personen beteiligt sind, führe ebenfalls zu keiner Erhöhung.

Das OLG Düsseldorf verfolgt damit die Linie, die bereits durch das OLG Frankfurt a.M. angestoßen wurde (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2010, Az. 11 U 52/07 - nach Rückverweisung durch den BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"). Auch das OLG Frankfurt hatte den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Nichtsdestotrotz ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Auch das OLG Düsseldorf stellt klar, dass stets den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung getragen werden muss.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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