Wie schütze ich als Urheber / Komponist ein Musikwerk oder einen Song?

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Für jeden Composer oder Autor von Songs stellt sich spätestens nach Fertigstellung und öffentlicher Präsentation seines Werkes auf Bühnen und im Internet die Frage, wie seine geistige Schöpfung vor gemeinen Dieben geschützt werden kann. Allzu oft laden Musiker ihre Stücke bei myspace, youtube etc. ins Internet und erhoffen sich dabei Aufmerksamkeit für ihre Darbietung, ohne dabei zu ahnen, wie viele professionelle Diebe von geistigem Eigentum unterwegs sind. Bestimmte Namen in der deutschen Pop-Szene sind allseits bekannt. Aber auch in den USA sieht das Urheberrecht bei Weitem nicht den Schutz des Urhebers vor, wie er in Europa und insbesondere auch in Deutschland bekannt ist. Das deutsche Urheberrecht schützt den Urheber derart stark, dass man sich als Urheber bei Verträgen mit Majors sowie starken Labels etc. im Grunde allein auf den Schutz des Gesetzes berufen könnte. Es kann in diesem Sinne fast schon heißen: Je länger der Vertrag, desto kleiner die Rechte des Künstlers bzw. Urhebers. Aber zurück zum Thema.

Ist der Song einmal fertig gestellt, muss man nach deutschem Recht grundsätzlich nichts Weiteres unternehmen, um offiziell den Status des Urhebers und den gesamten Schutz des Urhebergesetzes (UrhG) zu genießen. Zwar lassen sich gewisse Rechte aus der Urheberschaft übertragen, niemals jedoch der eigentliche Status als Urheber und die damit verbundenen „Grundrechte" (z. B. das Recht auf Benennung als Urheber). Doch wie entsteht das Werk? Viele Composer können nicht einmal Noten lesen, haben aber eine klare Melodielinie im Kopf. Es reicht dann grundsätzlich aus, diese Melodie auf ein Tonband zu summen, egal ob man sich bewusst ist, dass die Melodie aus Cis und Gis Halb- und Vierteltönen, unterlegt mit einem Fis-Major 7-9 Akkord, besteht. Eine entsprechende Auslegung des § 24 Abs. 2 UrhG lässt eine Melodie ohne körperliche Festlegung ausreichen, um als schützenswertes Werk angesehen zu werden.

Tröstlich für alle „Mucker", die keine Zeit und keine Lust hatten, Noten zu lernen. Noten aufzuschreiben, ist sicherlich hilfreich und wünschenswert, aber eben auch nicht unbedingt erforderlich, wie das Beispiel eines der wohl größten Composer aller Zeiten, nämlich Paul McCartney, unter Beweis stellt. Ein gewisses Mindestmaß an Formalität sollte der Musiker aber wenigstens insoweit beherrschen, als er dem geschriebenen Songtext wenigstens die dazu gehörende Akkordabfolge hinzufügt. Dies verleiht aber auch nur ein Mindestmaß an Schutz, wenn man bedenkt, dass es in der Musik eben nur einige, wenige Akkorde gibt, die allesamt schon millionenfach verwendet wurden, und zwar in allen möglichen Variationen. Noten wären also ein echter Vorteil. Ansonsten ist es ratsam, das Stück wenigstens mit einem Instrument auf einem Tonträger aufzunehmen, und eine Kopie dieser Aufnahme einem Zeugen (bevorzugt werden Rechtsanwälte, Notare etc.) zur Verfügung zu stellen, der alles genau protokolliert und im Streitfall bestätigt, dass ihm genau dieses Werk an einem bestimmten Tag in dieser Form von dem betreffenden Musiker vorgelegt wurde.

Von dem „alten Hut" mit dem verschlossenen Kuvert, das man an sich selbst zuschickt, um mit dem Poststempel das Schöpfungsdatum nachzuweisen, ist abzuraten: Diese Billigvariante lässt nur einen äußerst geringen öffentlichen Glauben entstehen, zumal sich Briefe mit Hilfe von Wasserdampf sehr leicht öffnen lassen. Man hält es kaum für möglich, aber auch der Upload ins Internet ist nicht nur eine Gefahr: Steht fest, dass der Upload nur an einem ganz bestimmten Datum erfolgt sein kann, stellt dies auch zugleich einen Nachweis darüber dar, dass das konkrete Musikstück von dem Künstler zu diesem Zeitpunkt auch fertig gestellt wurde. Natürlich kann die ganze Welt versuchen, den Song zu kopieren. Hierbei sind gewisse Anlehnungen und Ähnlichkeiten auch nicht verboten, sondern eine „Tradition", die es seit jeher gibt und von der die Musik profitiert (kein Komponist verzichtet auf einen Seitenblick zu Bach und Beatles). Jedoch wird sich der Dieb nicht mehr berühmen, eben genau diesen Song geschaffen zu haben.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass man nach Fertigstellung des Songs, Zeugen für die Urheberschaft des Werkes finden muss oder Nachweise schaffen muss, die beweiskräftig sind (Upload ins Internet, Übersendung einer Demo an Dritte). GEMA-Mitgliedern empfehle ich, den Song (Noten und Text) einfach an die GEMA zu übersenden bzw. das Werk in die dortige Datenbank eintragen zu lassen. So jedenfalls macht es der Autor dieses Artikels.