Waldorf Frommer versendet Abmahnungen für Tele München: Die Frau in Schwarz

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Unterlassungserklärung abgeben und 956 EUR zahlen?

Aktuell werden wieder eine Vielzahl von Abmahnungen wegen der Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Werk in Tauschbörsen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG in Tauschbörsen durch Filesharing ausgesprochen.

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Betroffenes Werk: Die Frau in Schwarz

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis, wenigstens als Zeugnis gegen sich selbst ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Um diese daher nicht voreilig anzuerkennen, sollte keinesfalls die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch von einer (teilweisen) vorbehaltslosen Zahlung ist zu warnen. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt mittels des eigenen Anschlusses begangen worden sein kann.

Erst im Anschluss daran ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein, die jedoch nur in abgeänderter („modifizierter") Form erfolgen sollte. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

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