Urheberrechtliche Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Waldorf, Alicia, Depeche, Timberlake
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

"Alicia Keys - Girl on Fire", "Depeche Mode - Delta Machine" und "Justin Timberlake - The 20/20 Experience"

Im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH nimmt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Internetanschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Hintergrund der Abmahnschreiben sind angebliche Urheberrechtsverletzungen, die dadurch entstanden sein sollen, dass der entsprechend Abgemahnte ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine Filesharing-Börse (p2p) im Internet ohne Erlaubnis der Auftraggeberin, die zugleich Rechteinhaberin des betreffenden Werkes ist, verbreitet haben soll.

Berichten zufolge sei Gegenstand aktueller Abmahnungen

a) das im November 2012 veröffentlichte Musikalbum

Girl on Fire“ der R’n’B-Sängerin Alicia Keys

b) das am 22. März 2013 erschienene Musikalbum

Delta Machine“ von Depeche Mode

c) das am 15. März 2013 in Deutschland erschienene Comeback-Album

The 20/20 Experience“ des Popsängers Justin Timberlake.

Was wird vorgeworfen?

Es werde behauptet, dass das entsprechend zutreffende Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten über eine Online-Tauschbörse (p2p) unerlaubt zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Zu beachten ist dabei, dass mit dem Download eines Werkes gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen gleichzeitig die sich bereits auf dem eigenen Rechner befindlichen (Teil-) Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden, wodurch auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen der Verletzungstatbestand erfüllt ist.

Was wird verlangt?

Durch die Tathandlung seien der Auftraggeberin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber entstanden. Weiterhin werde in den Abmahnschreiben darauf hingewiesen, dass der Rechteinhaberin auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen zustünden, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei.

Folglich werde von dem Abgemahnten jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt, wobei ihm zur Erfüllung der Forderungen eine knappe Frist gesetzt sei. Zudem sei dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Darüber hinaus werde dem angeblichen Rechtsverletzer aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe. Die Höhe dieses Angebotes belaufe sich jeweils auf 956,00 EUR.

Welches Verhalten ist einem Empfänger eines solchen Abmahnschreibens zu raten?

In meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung“ erfahren Sie, wie man sich generell verhalten sollte.