Urheberrecht- Verwendung fremder Fotos/ Bilder

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Die Verwendung fremder Fotos

Die Idee ein Bild eines anderen Anbieters zu verwenden ist schnell umgesetzt und kann genauso schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Denn das Urheberrecht schützt den Anbieter davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird, §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Im Zuge einer erhaltenen Abmahnung sieht man sich dann schnell hohen Abmahnkosten ausgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder jedenfalls Lichtbilder gem. § 72 UrhG.

Nach § 72 Abs. 2 UrhG steht dem Lichtbildner das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zu.

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf es ohne die vorherige Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. im Internet eingestellt werden.

Gemäß §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, geschützt sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat. Nach dem Grundsatz der „kleinen Münze" gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken Hierbei gelten geringe Anforderungen, so dass bereits aussagekräftige Aufnahmen, die nicht wahrlos erstellt worden sind als Schutzobjekte gelten. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich.

Der Verletzer sieht sich Unterlassungs- Schadensersatz-, sowie  Auskunftsansprüchen  und Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt.


Unterlassungsanspruch

Im Gegensatz zur Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen besteht der Unterlassungsanspruch unabhängig vom Verschulden des Verwenders. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Verwender Kenntnis von dem Urheberecht eines Anderen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Urebervermerk für das Bestehen des Urheberrechts völlig unerheblich ist. Ein Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt stets über die Vorlage der Bilddatei. Über die höhere Auflösung einer Aufnahme, so wird vermutet, verfügt nur der Urheber bzw. der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Schadensersatzanspruch

Bei einer Urheberrechtsverletzung hat der Verletzte gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Anspruch auf Schadensersatz. Problematisch ist die Frage, wie sich der Schaden konkret berechnet. In der Rechtsprechung anerkannt sind drei Varianten der Schadensberechnung, nämlich

- der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn

- der Verletzergewinn

- Schadenberechnung nach Lizenzanalogie.

In den überwiegenden Fällen ist die Bezifferung eines konkreten Schadens oder eines konkreten Verletzergewinns sehr schwierig.

Gängig Praxis ist demnach eine Schadensberechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie. Es handelt sich um eine Lizenzvertragsfiktion. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Verletze nicht besser gestellt werden soll, als er mit erteilter Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. 

Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr werden beispielsweise die Sätze der VGBildkunst oder die Tarifsätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) als Richtlinien herangezogen.

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