The Crazy Ones - Waldorf Frommer fordern € 469,50

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen wegen Filesharing der Serie „The Crazy Ones" über Tauschbörsen

Bei „The Crazy Ones“ handelt es sich um eine Single-Camera-Comedy, in der Robin Williams einen brillanten Werbemanager spielt, der mit seiner Tochter Sarah Michelle Gellar zusammenarbeitet. Der Serienstart auf CBS war am 26.09.2013. Seither ist die Serie auf Tauschbörsen äußerst beliebt.

Handelt es sich bei der „Crazy Ones“-Abmahnung um "Abzocke"?

Die Kanzlei Waldorf Frommer hat unter Hinzuziehung eines IT-Unternehmens Hinweise dafür gefunden, dass über den Anschluss des Abgemahnten eine oder mehrere Folge von „The Crazy Ones“ via Tauschbörsensoftware illegal angeboten wurden. In der Regel kann der Nachweis tatsächlich erbracht werden.

Haftet der Anschlussinhaber bei der „Crazy Ones“-Abmahnung?

Der Anschlussinhaber haftet jedoch bei „The Crazy Ones“"-Filesharing nicht automatisch! Die Frage ist, ob er Verantwortlicher ist. Ist er weder Täter noch Störer, so muss er weder eine Unterlassungserklärung abgeben, noch die geforderten € 469,50, die sich aus € 169,50 an Anwaltsgebühren und € 300,00 Schadensersatz zusammensetzen, bezahlen. War er lediglich Störer ist, muss er eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Störer ist er stets dann, wenn Dritte die denselben Anschluss nutzen den Upload durchgeführt haben und der Anschlussinhaber diese im Vorfeld nicht ermahnt hat, dies zu unterlassen.

Was können Betroffene gegen die „Crazy Ones“-Abmahnung tun?

Die Anwaltskanzlei Hechler warnt ausdrücklich vor Ratschlägen von Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherzentralen und Anwälten, denen die komplexe Materie des Urheberrechts nicht vertraut ist. Meist raten diese pauschal zur Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung“. Oft soll der Abgemahnte einfach € 150,00 an die Gegenseite bezahlen.

Haftet der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer, verliert er damit nicht nur Geld, sondern gibt zusätzlich ein lebenslang geltendes Schuldeingeständnis ab, obwohl ihn absolut keine Schuld trifft. Lädt dann tatsächlich eines Tages jemand etwas von seinem Anschluss hoch, zählt das als Wiederholungsfall. Anschließend kann das Strafen von über € 5.000 nach sich ziehen.

Ziel unserer Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, je nach Lage des Einzelfalls. Wir können Ihnen optimal helfen und bieten Ihnen:

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