Teil 4: Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten?

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Teil 4: Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten?

Gibt es juristische Wege, die amerikanische Bildagentur Getty Images mit Ihren eigenen Mitteln zu schlagen? Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit den Schilderungen einiger meiner Mandanten, die sich gefragt haben, wie Getty Images eigentlich Kenntnis von im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen erhält.

Getty Images arbeitet mit der israelischen Firma „PicScout" zusammen, welche die Software „Image Tracker" entwickelt hat, um unlizenzierte Fotos im Internet aufzuspüren.

Die Funktionsweise der Software ist relativ einfach:

Der PicScout-Kunde (in diesem Fall: Getty Images) lädt alle Bilder, welche er im Internet regelmäßig auf unlizenzierte Kopien überprüfen lassen möchte, in eine eigene Datenbank der Firma PicScout. Dort werden die Bilder von „Image Tracker" erfasst und die signifikant bildbeschreibenden Elemente in einer Art digitalen Fingerabdruck gespeichert.

Spezielle "robots" - kleine Suchprogramme - durchsuchen nun das Internet nach den Fingerabdrücken dieser Bilder. Hat der PicScout-Bot die Kopie eines Bildes anhand des Fingerabdruckes auf einer fremden Website gefunden, erstellt er einen Report, in dem Datum, Bild und URL der Website zusammengefasst an den Kunden übermittelt werden. Dieser kann nun anhand des Reports überprüfen, ob der Websitebetreiber eine gültige Lizenz für sein Bild hat. „Image Tracker" kann sogar Bilder, die verändert wurden (z.B. durch Bildbeschneidungen, Spiegelungen oder Farbänderungen), identifizieren.

Doch der PicScout-bot hinterlässt Spuren. Bei jedem Besuch einer Website wird dieser Besuch in den logfiles der besuchten Internetseite vermerkt. Findige Mandanten sind daher auf die Idee gekommen, durch entsprechende Einträge in der Datei „robots.txt" - es handelt sich um eine nach dem „robots exclusion standard" aufgebaute Textdatei, die festlegt, welcher Such-Robot welche Projektverzeichnisse auslesen oder nicht auslesen darf - den PicScout-Bot einfach vom Besuch ihrer Internetseite auszuschließen. Sie haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass sich der PicScout-Bot hierdurch nicht beeindrucken lässt und die Datei „robots.txt" offensichtlich ignoriert.

Es stellt sich nun die juristisch interessante Frage, ob die Firmen PicScout und Getty Images auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, weil es sich um eine Art „virtuellen Hausfriedensbruch" handelt.

Bereits das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00, festgestellt, dass dem Anbieter eines im Internet allgemein zugänglichen Party-Chats, bei dem weder besondere Zugangskontrollen noch verbindliche Nutzungsbedingungen bestehen, ein virtuelles Hausrecht gegenüber anderen Nutzern zusteht.

Das Landgericht München I hat sich dieser Ansicht mit Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05, angeschlossen und geurteilt, dass dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zusteht. Dieses finde seine Grundlage im Eigentumsrecht oder Besitzrecht an der Hardware und im Haftungsrisiko hinsichtlich der Beiträge Dritter.

Führte man die vorgenannten Urteile konsequent fort, müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass das Ignorieren der Einträge in der Datei „robots.txt" - der Betreiber einer Website gibt hierdurch klar zu erkennen, dass er die Firma PicScout nicht auf seine Seite lassen möchte - gegen dieses virtuelle Hausrecht verstößt. In der Folge hätte ein Websitebetreiber einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma PicScout und nach den Grundsätzen der Störerhaftung evtl. sogar gegen Getty Images. Eine Flut an Unterlassungsansprüchen, verbunden mit entsprechenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, wäre die Folge.

Der Verfasser dieses Beitrags ist in einigen Fällen damit beauftragt worden, entsprechende Unterlassungsansprüche zu überprüfen und wird über den Fortgang der Angelegenheit berichten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Angelegenheit als Bumerang für die Bildagenturen erweisen wird.

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